Unfall und Beihilfe zur Fahrerflucht durch den Beifahrer - Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung?

Autounfall Verkehrsunfall
09.01.20084414 Mal gelesen

Vorliegend ging es um eine Versicherungsnehmerin (GmbH) die von ihrer Kraftfahrtversicherung eine Entschädigung für den bei dieser versicherten Pkw aus einem Unfallschaden verlangt. Die Fahrerin des Pkw war nachts von der Fahrbahn abgekommen und fuhr dabei versehentlich in eine Parkanlage hinein, bis sie schließlich gegen einen Baumstumpf stieß und dann dort zum Stehen kam.

Dabei entstand ein Schaden an der Bepflanzung des Parks in Höhe von 7.000 EUR und ein Schaden am Auto in Höhe von 65.325 EUR. Neben der Fahrzeugführerin war auch der Geschäftsführer der GmbH als Beifahrer anwesend. Beide verließen den Unfallort nach einiger Zeit, begaben sich gemeinsam in die Wohnung des Geschäftsführers und meldeten den Unfall erst um 11.00 Uhr des nächsten Tages. Die Polizei ermittelte zu diesem Zeitpunkt bereits.

Die Fahrerin wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.400 EUR verurteilt. Den Schaden am Pkw meldete der Geschäftsführer der Versicherung. Diese weigerte sich den Schaden zu regulieren, weil sie der Auffassung ist, dass der Geschäftsführer als Repräsentant der GmbH seine Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I Abs. 2 S. 4, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG verletzt hat indem er zuließ, dass sich die Fahrzeugführerin unerlaubt vom Unfallort entfernt oder nicht unverzüglich die Polizei informiert hat. Zunächst wurde die Klage der GmbH vom LG Bremen abgewiesen. Das OLG Bremen hatte über die Berufung zu entscheiden. Dabei hielt das OLG Bremen fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen nach §§ 142 Abs. 2, 27, 13 StGB begangen hat, indem er die Fahrerin nicht am Verlassen der Unfallstelle hinderte. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt das Verlassen der Unfallstelle nur dann auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Kasko- oder Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.

Eine generelle Einstandspflicht eines Beifahrers, etwa allein durch die Fahrzeugüberlassung, ist dagegen zu verneinen. Mithin wurde die Versicherung verurteilt, den am versicherten Fahrzeug entstandenen Schaden zu regulieren. Das OLG Bremen hat die Revision zugelassen (vgl. OLG Bremen, 3 U 27/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.