Unberechtigte Negativbewertung, Hotelbewertungen und Bettwanzen - Bundesgerichtshof

Unberechtigte Negativbewertung, Hotelbewertungen und Bettwanzen - Bundesgerichtshof
20.03.2015175 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Hotelbewertungsportalbetreiberin nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" war in dem Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung eingestellt worden.

Die beanstandete Nutzerbewertung, so der Bundesgerichtshof, sei keine eigene "Behauptung" der Beklagten gewesen, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hätte. Sie hätte die Behauptung auch nicht "verbreitet".  Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei ihr nicht zumutbar:

" Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.", Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015.

Mehr dazu erfahren Sie hier auf dem Medienrechtsportal der Anwaltskanzlei Wienen.

Bewertungen im Internet wirken sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und Selbständigen aus. Bewertungsportale für Hotels, Krankenhäuser, Ärzte, usw., sind inzwischen Standard im Internet. Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof 2014 entschieden, dass ein Arzt die Bewertung in einem Internetportal hinnehmen muss, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13. In der Pressemitteilung zu dem Urteil führt das Gericht aus: "Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann."

Wenn Sie eine Negativbewertung entfernen lassen wollen, vertritt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gerne Ihre Interessen. Sie erreichen sie hier per Formular, oder telefonisch, 030 390 398 80.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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