Unbedingt zum Fachanwalt beim Vorwurf von Erwerb, Besitz oder Verbreiten von kinderpornographischen Schriften

Unbedingt zum Fachanwalt beim Vorwurf von Erwerb, Besitz oder Verbreiten von kinderpornographischen Schriften
27.10.2013736 Mal gelesen
Die Fälle, in denen Strafverfahren wegen Erwerb, Besitz oder Verbreiten von kinderpornographischen Schriften eingeleitet werden, haben sich drastisch erhöht. Dabei ist in vielen Fällen keine oder eine viel niedrigere Schuld gegeben, weil z.B. dem Beschuldigten der Besitz gar nicht bewusst war...

Im Rahmen des Internetzeitalters und dem als völlig normal anzusehenden Umstand, dass mittlerweile 90 % aller Erotikfilme und Pornographie über das Internet bezogen werden, spielt auch der immer größer werdende Anwendungsbereich des Erwerbes, Besitzes und der Verbreitung jugend- und kinderpornographischer Schriften (v.a. Bilder und Videos) eine zunehmende Rolle bei Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft.

Allein im Jahr 2012 wurden 3239 Fälle des Besitzes und der Verschaffung von Kinderpornographie sowie 2465 Fälle der Verbreitung von Kinderpornographie polizeilich ermittelt.

Dabei gilt trotz dieser hohen Zahlen, dass in vielen Fällen keine Strafbarkeit gegeben ist, obwohl die Beschuldigten dennoch verurteilt wurden oder zumindest eine Geldauflage bezahlen mussten!

Denn das bloße Betrachten jugend- und kinderpornografischer Schriften ist grundsätzlich nicht verboten; der Besitz hingegen nur dann, wenn einem auch bekannt ist, dass die entsprechenden kinderpornographischen Dateien gespeichert sind, wenn man also "willentlich besitzt"! Letzteres ist aber in sehr vielen Fällen gerade nicht der Fall, weil die meisten kinder- und jugendpornographischen Dateien entweder im sog. Cache-Speicher bzw. sogar im gelöschten Zustand oder aber gar nicht erst aufgefunden werden!

Aufgrund mangelnder technischer aber auch juristischer Kenntnisse urteilen die Gerichte aber oft recht großzügig jede Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Kinderpornographie ab, oftmals sogar ohne einmal zu prüfen, ob es sich bei dem aufgefundenen Bildmaterial überhaupt um strafrechtlich relevantes Material handelt.

Und trotzdem:

Die Strafbarkeit des Besitzes jugend- bzw. kinderpornographischer Schriften wird all zu oft unterschätzt, zumal bereits das bloße Suchen und Anklicken im Internet schon als Versuch des Sichverschaffens strafbarsein kann; das Zurverfügungstellen von Computerdateien bei Filesharingprogrammen kann sogar als Verbreiten von Kinderpornographie strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn dies oftmals unbewusst geschieht!

Dabei sind die Ermittlungsbehörden und Internetfahnder aus gesellschaftlich-politischen Gründen technisch umfangreich ausgestattet und stehen unter einem starken Verfolgungsdruck. Nicht selten werden zur Überführung der Täter gezielte Internetfallen ausgelegt, Kreditkarten und Konten massenweise überprüft oder Hinweise von Zeugen (meist Ex-Partner) zum Anlass von Ermittlungen genommen.

Wer in den Verdacht des Besitzes, Erwerbs oder Verbreiten jugend- bzw. kinderpornographischer Schriften gerät, muss mit sehr einschneidenden Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft rechnen, von der diskriminierenden Durchsuchung von Privatwohnung und Arbeitsplatz bis hin zur Verhaftung und Untersuchungshaft.

Daher ist es extrem wichtig gleich zu Beginn etwaiger polizeilicher Ermittlungen einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, der nicht nur durch Fachkunde und Kompetenz, sondern vor allem durch Erfahrung helfen kann, einschneidende Ermittlungsmaßnahmen wie DNA-Abgabe, Einziehung der sichergestellten Computer oder gar die Eintragung im Führungszeugnis abwenden kann.

Auch wenn das Strafverfahren grundsätzlich nur für schwere Delikte oder Taten die eine Haftstrafe erwarten lassen zwingend einen Anwalt vorschreibt, gibt es wohl keinen anderen Fall im Strafrecht, wo ein spezialisierter Anwalt dem Mandanten so sehr helfen kann, wie beim Vorwurf des Erwerbs, Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften.

Zur verbotenen Pornographie im Internet gehören:

Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB)

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB - ausführlich siehe gesonderter Artikel)

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (
§ 184c StGB - ausführlich siehe gesonderter Artikel)

Es empfiehlt sich, vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! In Strafverfahren muss der Anwalt vor einer Aussage immer zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um dann das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abstimmen und ggf. entscheiden zu können, ob und wie für den Mandanten weiter vorgegangen wird - immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis.

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht - 80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen! Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.