Unanfechtbarkeit des einstweiligen Ausschlusses des Umgangsrechts

Familie und Ehescheidung
18.08.20081156 Mal gelesen

Wird im Wege des Eilrechtsschutzes das Umgangsrecht eines Elternteils einstweilen ausgeschlossen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.
Ordnet das Gericht per Beschluss einstweilen den Ausschluss des Umgangsrechts an, ist eine gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft, da § 620 c ZPO, der gemäß § 621 Abs. 1 ZPO Anwendung findet, zwischen Sorge und Umgang differenziert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 620 ZPO. Das Umgangsrecht stellt daher keinen Teilbereich der elterlichen Sorge im Sinne des § 620 c ZPO und damit keinen zulässigen Anfechtungsgegenstand dar.

Urteil OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2003, 10 WF 783/02

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Familienrecht, Leipzig

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