Umverteilung von Maklerkosten, Bestellerprinzip

Miete und Wohnungseigentum
08.06.2015347 Mal gelesen
Durch das am 01.06.2015 in Kraft getretene Mietnovellierungsgesetz gilt bei der Vermietung von Wohnungen nun das sogenannte Bestellerprinzip. Demnach bezahlt derjenige die Maklerkosten, der den Makler beauftragt hat.

Durch das am 01.06.2015 in Kraft getretene Mietnovellierungsgesetz gilt nun das sogenannte Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnungen. Demnach bezahlt derjenige die Maklerkosten, der den Makler beauftragt hat.

Mieter zahlen grundsätzlich keine Vermittlungsprovision mehr.

Mieter zahlen grundsätzlich keine Vermittlungsprovision mehr, es sei denn, sie haben den Makler ausdrücklich schriftlich oder per Email beauftragt und der Makler ist ausschließlich für den Mieter tätig geworden. Dies ist der Fall, wenn der Makler die Wohnung für den Mieter nicht schon in seinem Bestand hat, sondern sie exklusiv für ihn sucht.

Legale Umlegung der Maklerkosten möglich.

Eine legale Umlegung der Maklerkosten auf den Mieter kann nur durch Umlage der Kosten auf die Miete erfolgen, was jedoch zumindest in Gebieten mit angespannter Wohnungslage durch die ebenfalls im Novellierungsgesetz enthaltene Mietpreisbremse verhindert werden sollte. Andere Umlegungen durch versteckte Gebühren, z.B. durch überhöhte Ablösesummen für Inventar, sind nicht zulässig. Sofern eine unzulässige Provisionszahlung erfolgt ist, kann diese gemäß § 5 Wohnraumvermittlungsgesetz zurückgefordert werden.

Verstöße von Maklern gegen das Bestellerprinzip stellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Wohnraumvermittlungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld geahndet.

Achtung: Das Bestellerprinzip gilt nicht für Maklerverträge, die vor dem 01.06.2015 geschlossen wurden. Für solche Verträge gilt weiterhin das alte Recht, d.h. die Maklerkosten sind vom künftigen Mieter zu zahlen.

Für Gewerbeflächen gilt:

Auch bei der Neuvermietung von Gewerbeflächen sind die Maklerkosten unabhängig von der Person des Auftraggebers vom Mieter zu tragen.