Umkehr der Aufklärungspflicht in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen wegen Angaben über besondere Befähigungen

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 25.03.2010 - 410 mal gelesen.

Werbemaßnahmen im Internet gewinnen immer mehr an Bedeutung. Gerne wird sich hier auf eine Spitzenstellung innerhalb einer Branche berufen. Doch wer im Wettbewerb mit anderen steht und sich auf eine ebensolche Spitzenstellung beruft, hat die Grenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zwingend zu beachten. Die Vorschrift bestimmt, dass derjenige unlauter handelt, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Die geschäftliche Handlung ist dann als irreführend anzusehen, wenn sie unwahre Angaben beinhaltet. Ferner darf die geschäftliche Handlung keine anderweitigen zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers, das Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs enthalten.
 

Mit Urteil vom 22.10.2009 ( I ZR 73/07) hat der BGH nunmehr klargestellt, wen die Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit hinsichtlich der getroffenen Angaben in Bezug auf die Befähigung eines Wettbewerbers trifft. Nach dem BGH trifft die prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben grundsätzlich den Wettbewerber, der sich auf besonderer Befähigungen rühmt. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Wettbewerber, der sich auf eine irreführende Handlung seines Mitbewerbers beruft, selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitbewerber zuvor bei seinem Konkurrenten beschäftigt war.

Inwieweit diese Umkehr der Aufklärungspflicht die Anzahl der wettbewerbsrechtlichen Prozesse renommierter Unternehmen gegen ehemalige Mitarbeiter, welche die Existenzgründung anstreben, eindämmen kann, wird die Zukunft zeigen.

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