Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.2009709 Mal gelesen

In seinem Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch Privatpersonen von Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

Der Kläger hatte bei eBay ein Programm zum Kauf angeboten, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden konnten. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Daraufhin gab der Kläger zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er beantragte festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, doch sowohl das Berufungsgericht als auch der Bundesgerichtshof hatten die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Demnach gelte das Verbot für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben auch für private und einmalige Verkaufsangebote.

Das Urteil des BGH bestätigt die bestehende Gesetzeslage, nach der im Falle einer berechtigten Abmahnung die notwendigen Anwaltskosten des Verletzten zu erstatten sind.