Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Familie und Ehescheidung
09.02.2017282 Mal gelesen
(09.02.2017) §1686a BGB* bestimmt die Voraussetzungen für einen Umgang des leiblichen Vaters, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht nach § 1592 Nr. 1 BGB insbesondere auch dann, wenn er bei der Geburt des von einem anderen Mann gezeugten Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für den Umgang des leiblichen Vaters nunmehr mit seiner ersten Entscheidung zu § 1686 a BGB konkretisiert.

Die Leitsätze des Beschlusses vom 05.10.2016 (XII ZB 280/15) lauten:

  1. a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.
  2. b) Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
  3. c) Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.
  4. d) Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de 

*§ 1686a BGB:

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

  1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
  2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.