Ultra Sonic Holding - Verantwortliche durch OLG Stuttgart zum Schadensersatz verurteilt

Ultra Sonic Holding - Verantwortliche durch OLG Stuttgart zum Schadensersatz verurteilt
16.11.2016149 Mal gelesen
In Zeiten eines geringen Zinsniveaus sind alternative Anlageformen augenscheinlich höchst attraktiv und werden auch von Anlageberatern und Anlagevermittlern empfohlen. Hierbei ist Vorsicht geboten. Neben dem mit (dem Zinssatz zumeist angepassten) höheren Risiko derartiger Anlagen finden sich gelegentlich auch „schwarze Schafe“ unter den Anlagegesellschaften. Solche, die die zugesagten Zinssätze aus Neuanlagen finanzieren (sog. „Schneeball-System“, das einen Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch darstellt) bzw. mit ihrem Geschäftsmodell Bankgeschäfte betreiben, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnisse zu verfügen.

Geschäftsmodell der Ultra Sonic-Gruppe

Ein Beispiel hierfür ist die Ultra Sonic-Gruppe: Die Ultra Sonic Holding AG wurde 2007 in der Schweiz gegründet, ihr Zweck sollte die Beteiligung an Unternehmen, aber auch die Vermögensverwaltung sein. 2008 wurde eine passende panamaische Sociedad Anónima, die Investmentgesellschaft Ultra Sonic Bonds Investment S.A. nebst weiteren Gesellschaften gegründet. Die Schweizer Ultra Sonic Holding AG - mit deutschem Verwaltungsratsmitglied und deutschem Direktor - vertrieb u.a. in Deutschland "Investmentaufträge" der Ultra Sonic Bonds Investment S.A. als "lukrative Vorsorgeanlage über 5 Jahre". Die Anlage sollte verzinst werden, im 1.-7. Jahr mit 7 % p.a., ab dem 8. Jahr mit 9 %. Diese Zinssätze lockten viele Anleger und sie zeichneten die Anlage, wobei die Gelder - mangels Konto der Ultra Sonic Bonds Investment S.A. in Panama - auf ein deutsches Konto der Schweizer Ultra Sonic Holding AG flossen. Mit dem investierten Betrag durfte die Ultra Sonic Bonds Investment S.A. nach freien Ermessen handeln und dies auch zum Handel mit Bankinstrumenten einsetzen.

Die Ultra Sonic Holding AG, die als Zahlstelle auch der Ultra Sonic Bonds Investment S.A. auftrat, investierte selbst die Gelder, wobei hier keine feste Anlagestrategie bestand. Eine gesonderte Inhaberschuldverschreibung, als welche die Anlage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. bezeichnet wurde (Inhaberschuldverschreibung . mit einer Absicherung von 12 %), wurde nicht ausgegeben.

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart

Für eine Anlegerin, die bei der Ultra Sonic Bonds Investment S.A. einen Betrag von 50.000 EUR angelegt hatte, erstritt die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH nunmehr in der Berufungsinstanz ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12. Oktober 2016 - 9 U 104/16) , welches der Anlegerin Schadensersatz in voller Höhe zusprach.

Nachdem das Landgericht Rottweil die Klage noch abgewiesen hatte, weil angeblich kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorgelegen habe, folgte das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Tintemann, die Ultra Sonic Holding AG habe durch die Vermittlung von Anlagen der Ultra Sonic Bonds Investment S.A. eine Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 1 Absatz la Satz 2 KWG) betrieben.

Gemäß des Schutzgesetzes des § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Dies wurde vorliegend vom Oberlandesgericht Stuttgart bejaht. Insbesondere der für ein Einlagengeschäft notwendige unbedingte Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus der Vereinbarung einer "Sicherung" sowie daraus, dass eine Bedingung für die Rückzahlung nicht vereinbart wurde. Für eine (ohne Erlaubnis zulässige) Inhaberschuldverschreibung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG fehle es an einer Verbriefung. Die Einlagengeschäfte vermittelte die Ultra Sonic Holding AG gewerbsmäßig.

Für diesen Gesetzesverstoß haften nach § 14 Strafgesetzbuch deren Organe, insbesondere deren Verwaltungsrat (nach schweizerischem Recht vertretungsberechtigtes Organ) sowie der Direktor (nach schweizerischem Recht können auf die Direktion von einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse übertragen werden, wie dies vorliegend erfolgte).
Da von dem OLG Stuttgart die Revision nicht zugelassen wurde, kann die Entscheidung nun nur noch durch die verurteilten Beklagten mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Die Erfolgsaussichten von solchen Beschwerden sind allerdings nicht sehr hoch, da der zuständige Bundesgerichtshof diese meist nicht zur Entscheidung annimmt.

Fazit: Kreditwesengesetz - erlaubnispflichtige Bankgeschäfte - Auslegung und Einordnung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt einmal mehr, dass es bei der Einordnung als erlaubnispflichtigem Bankgeschäft auf die Auslegung des Anlagevertrages im Einzelfall ankommt und damit auf eine vertiefte rechtliche Argumentation, die auf den Einzelfall abstellt.
Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB haben langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Geltendmachung von Verstößen gegen das Kreditwesengesetz. Dr. Sven Tintemann hat zu einem bankrechtlichen Thema promoviert. Für weitere Informationen erhalten betroffene Anleger unter der Telefonnummer 030 921 000 40 oder der Emailadresse info@advoadvice.de Rechtsrat und eine faire Ersteinschätzung.