Übertragung der gewerblich genutzten Immobilie: Ertragssteuer oder Erbschaftssteuer

Übertragung der gewerblich genutzten Immobilie: Ertragssteuer oder Erbschaftssteuer
17.03.2017212 Mal gelesen
Erbschaftssteuer oder Ertragssteuer? Vor dieser Gretchenfrage stehen gerade Familienunternehmen, die die gewerblich genutzte Immobilie im steuerlichen Privatvermögen halten.

"Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Wie sich die Steuerlast am besten optimieren lässt, bedarf einer genauen Prüfung des Einzelfalls", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Auf Deutschland rollt in den kommenden Jahren eine Erbschaftswelle zu. Das gilt nicht nur im privaten, sondern auch im gewerblichen Bereich. Dabei stellt sich besonders die Frage, wie die gewerblich genutzten Immobilien behandelt werden sollen. Viele Familienunternehmen haben auf eine besondere Konstruktion zurückgegriffen. Der eine Ehepartner ist beispielsweise Gesellschafter und Geschäftsführer des Betriebs. Der andere Partner ist an dem Unternehmen nicht beteiligt. Er ist aber Eigentümer der gewerblich genutzten Immobilie, die damit steuerlich in das Privatvermögen fällt. Im Falle des Verkaufs der Immobilie bringt das Vorteile bei der Ertragssteuer.

Dieser Vorteil wird im Erbfall aber wieder aufgebraucht. Grund: Bei einem Immobilienerwerb durch Erbfall oder Schenkungen können Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer erreicht werden. Das gilt aber nicht bei gewerblich genutzten Immobilien. "Bei solchen Konstellationen ist daher zu überlegen, ob nicht umstrukturiert werden und die Immobilie ins steuerliche Betriebsvermögen eingebracht werden sollte", so Rechtsanwalt Jansen. Das kann z.B. dadurch geschehen, indem der Eigentümer der Immobilie an dem Unternehmen beteiligt wird, z.B. Gesellschafter der GmbH wird. Folge wäre, dass die Immobilie zum verschonten Betriebsvermögen wird, wenn es zusammen mit der Beteiligung am Unternehmen erworben wird und Verschonungsabschläge zwischen 85 und 100 Prozent geltend gemacht werden können. Der Nachteil wäre, dass Gewinne aus dem Verkauf der Immobilie der Ertragssteuer unterliegen.

"Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt von vielen Umständen und auch von der Zukunftsplanung ab. Daher empfiehlt sich eine umfassende juristische Beratung, die alle Aspekte des Gesellschaftsrechts, der Erbrechts und des Steuerrechts umfasst", so Rechtsanwalt Jansen.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht