Überstundenvergütung für Kraftfahrer

Arbeit Betrieb
03.09.2012707 Mal gelesen
In seiner Entscheidung vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – hat das Bundesarbeitsgericht zunächst klargestellt, dass eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach evtl. Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, der Arbeitnehmer also trotz ver

In seiner Entscheidung vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - hat das Bundesarbeitsgericht zunächst klargestellt, dass eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach evtl. Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, der Arbeitnehmer also trotz vertraglich vorgesehener pauschaler Abgeltung grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden hat.

Damit ist der Arbeitnehmer aber noch nicht am Ziel, denn er muss darlegen und beweisen, dass er Arbeiten in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Umfang verrichtet hat und dass diese Arbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig war.

Dies ist in der Regel schon schwer darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Insoweit kommt das vorerwähnte Urteil dem Arbeitnehmer entgegen, in dem es ausführt, dass er seiner Darlegungslast schon dann nachkommt, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der gesetzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer in geringerem zeitlichem Umfang als behauptet gearbeitet haben muss. Dabei reicht es für den Arbeitgeber nicht aus, wenn er sich nur pauschal darauf beruft, er habe keine Überstunden angeordnet.

Die Entscheidung vom 16.05.2012 ist zu einem Arbeitsverhältnis mit einem Kraftfahrer ergangen. Ob sie auch auf andere Arbeitsverhältnisse übertragen werden kann, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, insbesondere wird nicht ausgeführt, wann "konkrete betriebliche Abläufe" vorliegen, die, wie bei einem Kraftfahrer, eine Erleichterung der Darlegungslast des Arbeitnehmers rechtfertigen. Insoweit bleibt die zukünftige Rechtsprechung abzuwarten.

RA Dr. Berghoff 28.08.2012