Überstunden | Keine automatische Verrechnung mit Minusstunden.

Arbeit Betrieb
24.08.2012535 Mal gelesen
Arbeitgeber dürfen die auf einem Arbeitszeitkonto eingetragenen Überstunden des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihnen eine solche Möglichkeit in einer Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) eingeräumt wurde.

Das hat Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 21.03.2012 (5 AZR 676/11) entschieden.

In vorliegendem Fall war die Klägerin bei der Beklagten als Briefzustellerin tätig. Das oben genannte Arbeitsverhältnis war tariflich geregelt. Diese Tarifverträge besagten, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Minipausen zusammengefasst sind. Außerhalb der vertragsmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Zum 31.03.2008 wurde die tarifliche Erholungszeit jedoch gekürzt. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden.

Die Beklagte hat deshalb ein Guthaben von 7,20 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin abgezogen. Als Begründung hat sie angegeben, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die Arbeitszeit nicht vollständig erbracht hat.

Laut BAG darf der Arbeitgeber wegen einer Dokumentationsfunktion nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und die dort eingetragene Stunden streichen. Solches Arbeitszeitkonto darf der Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden belasten, wenn die der Existenz des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung dies ausdrücklich vorsieht. Kürzt oder streicht der Arbeitsgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gutschrift der gestrichenen Stunden.

Ref.iur. und Dipl.-Jur. (Univ.) Ewa Trochimiuk

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