U.S. Markteintritt und Produkthaftungsrecht

Wirtschaft und Gewerbe
25.04.20081284 Mal gelesen

U.S. Markteintritt und Produkthaftungsrecht

We have worked for various companies in the years 2002 and 2003 on projects focusing on the risk minimization for companies doing business in the U.S. as far as U.S. product liability is concerned. The following article gives an overview about the differences in German and U.S. product liability (which are not as big as many companies thought !). We list the causes of the very often hefty financial consequences out of product liability litigation which are a result of the (rather different) U.S.legal system (punitive damages, fee structure, jury trial, pre trail discovery proceedings, etc.) .

Wir wurden von unseren Mandanten, die in den USA tätig sind oder tätig zu werden beabsichtigten, in 2002 und 2003 projektbezogen wiederholt und unabhängig von unserer Beratungstätigkeit im U.S. Vertrags- und Gesellschaftsrecht damit beauftragt, das Risiko der U.S. Produkthaftung mit rechtlichen Mitteln soweit als möglich zu minimieren. Unkenntnis des amerikanischen Produkthaftungs- und Zivilprozessrechts kann im Schadensfalle erhebliche finanzielle wenn nicht gar existenzbedrohende Auswirkungen haben. Vorsorge ist daher als Teil Ihres U.S. Markteintritts oder beim Ausbau Ihrer U.S. Aktivitäten ein Muss. Wir nehmen dies daher in dieser NEWS zum Anlass, Ihnen einen Überblick über die einschlägigen U.S. Besonderheiten zu geben, sofern dies im Rahmen einer solchen Publikation möglich ist.

In den USA haftet der Hersteller bzw. Verkäufer eines Produkts aus vertraglicher Haftung (breach of warranty), Verschuldenshaftung (negligence), aus verschuldensunabhängiger Haftung, der sog. Gefährdenshaftung (strict liability in tort) sowie aufgrund der Gesetzgebung zum unlauteren Wettbewerb.

Gleich an dieser Stelle muss dem oftmals auch von U.S. amerikanischen Anwaltskanzleien in Unkenntnis des deutschen Rechtes vermittelten Eindruck entgegengetreten werden, wonach sich die Grundstruktur des Haftungsrechtes in den USA und Deutschland wesentlich unterscheiden. Dies insbesondere auch mit Blick auf das vertragsrechtliche Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches - veranlasst durch die stets schärfer werdenden Richtlinienvorgaben der EU - seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (wir hatten hier wiederholt bei unseren Mandanten entsprechende Präsentationen durchgeführt). Die Haftung für Werbeaussagen und die verschuldensunabhängige Haftung für Garantien und ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen dürfen auch in Deutschland nicht unterschätzt werden. Es darf daher, wenn über Minimierung von Produkthaftungsrisiken gesprochen wird, auch deutsche Recht nicht aus dem Blick verloren werden.

In Deutschland wie in den USA sind im übrigen die Anforderungen des durch den Geschädigten zu führenden Verschuldensnachweis zu Lasten des Herstellers und Verkäufers sehr gering.

Hinzuweisen ist allerdings im Bereich der verschuldensabhängigen Haftung (negligence) auf den Unterschied zum deutschen Recht im Bereich der Gebrauchsanweisung. Ein Verstoß gegen die Instruktionspflicht des Herstellers kann sich hier etwa aus dem Unterlassen von Hinweisen auf die Gefährlichkeit des Fehlgebrauchs eines Produkts ergeben, wie auch aus unzureichenden Gebrauchsanweisungen. Anders als im deutschen Recht ist bei der Abfassung von Warnungen und Hinweisen nicht nur ein vernünftiger Umgang mit einem Produkt, sondern auch ein vorhersehbares, unvernünftiges Verhalten der Konsumenten zu berücksichtigen. Welches im Detail der Hinweispflicht genügt, ist unter anderem vom Produkt, möglichem Gefährdungspotential, vorhandenen Gesetzesnormen und Standards, Käuferkreis, Vorhersehbarkeit, und der einzelstaatlichen Rechtsprechung (Fallrecht / case law) abhängig. Ein entscheidender Unterschied zwischen den USA und Deutschland wie auch der EU ist die Tatsache, dass in den USA vom Verbraucher wesentlich weniger Verständnis und Vernunft erwartet wird. Einzig wirklich hilfreiches Mittel, welches einem Hersteller zur Verteidigung an die Hand gegeben wird ist die Voraussetzung der unangemessenen Gefährlichkeit" (um zumindest so unsinnige Schadensersatzansprüche wie die wegen Fettleibigkeit abzuwehren, die durch den unmäßigen Genuss von zum Beispiel Süssigkeiten verursacht wird (sehen Sie hierzu aber bitte auch nachfolgenden Artikel betreffend die Klage des deutschen zuckerkranken Richters). Im übrigen ähneln sich die Anspruchsvoraussetzungen der Produkthaftungsanspruchsgrundlagen in den USA und Deutschland. Gerne können wir Ihnen das deutsche Produkthaftungsrecht und Vorsorgeszenarien an einem Vormittag in Ihrer Firma präsentieren.

Themen wie Qualitätsmanagement, Dokumentation und Archivierung (wobei hier besonders darauf zu achten ist, was genau festgehalten wird und in welcher Form, denn Sie müssen in einem US Prozess damit rechnen, dass Ihr Gegner Sie im Wege des Beweisverfahrens zwingt, diese Unterlagen vorzulegen (!) ), Reaktion des Unternehmens auf Schadensfälle und Hinweise auf Fehler des Produkts, Produktbeobachtung, Gedanken zu möglichen Missbrauchsfällen und Überwachung des Vertriebsweges, also wie werden Ihre Sicherheitshinweise übernommen, wer wirbt in der Kette mit welchen Aussagen etc.) sind auf beiden Seiten des Atlantiks zu beachten.

Hier wie in den USA gilt - und dessen muss man sich immer bewusst sein - dass Einschränkungen der Haftung / Gewährleistung in Verträgen und Lieferbedingungen die Haftung nach den Produkthaftungsgesetzen und entsprechender Rechtsprechung völlig unberührt lässt. Als Hersteller sind Sie immer in der Pflicht, es sei denn, dass es Ihnen gelingt sich erfolgreich auf die Ausnahmen im Produkthaftungsrecht zu berufen und nachzuweisen, dass Sie alles getan haben, ein schadensfreies Produkt herzustellen und Schaden vom Anwender fernzuhalten; unabhängig davon dass Sie rechtswirksam in Vertragsbedingungen Ihrem Käufer gegenüber die Haftung für gewisse Fehler und Schäden ausgeschlossen oder beschränkt haben..

Haftungspotentiale aus fehlerhaften Produkten bestehen in Deutschland wie in den USA; aber die Folgen, die sich aus einem Fehler in den USA ergeben können, sind kostenträchtiger als in Deutschland. Dies ergibt sich insbesondere aus

. den zugesprochenen grundsätzlich wesentlich höheren Schadensersatzbeträgen und damit einhergehender Bewertung von Prozessrisiken und der Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs im Vorfeld,
. der Möglichkeit zur Verurteilung zum sogenannten Strafschadensersatz (punitive damages; sehen Sie hierzu bitte unserer NEWS 15. Jg.- 2003-01 sowie unseren Artikel in dieser NEWS betreffend die neueste Entscheidung des obersten U.S.Gerichts),
. der Kostenregel, wonach grundsätzlich jede Partei ihre Kosten unabhängig von Obsiegen oder Unterliegen im Verfahren selbst trägt (American rule; Ausnahme nur bei nachgewiesener willkürlicher und völlig unbegründeter, schikanöser Klagerhebung, sogenannten frivolous claims),
. erheblichen Verfahrenskosten und wesentlich höherer Arbeitsaufwand der amerikanischen Anwälte (insbesondere bei den Beweisverfahren, sogenannten pre-trail discovery proceedings)
. aus der weitgehenden und dem deutschen Zivilprozessrecht (und international umstrittenen) unbekannten Offenlegungspflichten und Ausforschungsrechten der Prozessparteien; gegebenenfalls müssen Schutzanträge gestellt werden, sogenannte protective orders, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen (siehe auch General Motors v. Lopez und Volkswagen),
. der Gefahr einer Entscheidung durch einen Geschworenengericht

Wir sind darauf vorbereitet, Ihnen auch kurzfristig das US Rechtsystem zu präsentieren und hierbei auf die einzelnen Punkte detaillierter einzugehen.

In den Beratungsprojekten, in denen wir die Aufgabe gestellt bekommen, die eben aufgezeigten Risiken mit rechtlichen Risiken zu verringern, konzentrieren wir uns im wesentlichen auf die folgenden Punkte:

. Vermeidung eines Haftungsdurchgriffes (sogenanntes piercing the corporate veil) auf die Gesellschafter der US.Gesellschaft, sei es durch Gründung der geeigneten Gesellschaftsform und weiterer Zwischengesellschaften (die steuerliche Komponente darf natürlich nicht außer Acht gelassen werden),
. Hinweise zur ausreichenden Kapitalisierung,
. internationalem Versicherungsschutz gemeinsam mit auch auf die USA spezialisierten Versicherungsexperten,
. Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen US Gesellschaft und Gesellschafter und deutscher Gesellschaft, so dass der entsprechenden US Rechtsprechung weitestgehend Genüge getan wird (und es nicht doch noch zum Haftungsdurchgriff kommt (!) ),
. Beratung bei der Gestaltung Gebrauchsanweisung und Warnhinweisen, Beratung bei der Gestaltung der internen Organisationsabläufe; die eine umgehende Reaktion auf Schadensfälle erlaubt und im Falle eines Prozesses die Möglichkeit eröffnet, dem Gericht zu beweisen, dass man auch in der Organisation alles getan hat, um Schadensfälle zu vermeiden, frühzeitig auf Produktmängel zu reagieren oder seiner Produktbeobachtungspflicht (wie auch im deutschen Haftungsrecht notwendig) nachgekommen ist,
. Sensibilisierung auf die rechtlichen Eigenheiten des US Rechtssystems und damit einhergehender Kostenfolgen, die bei der Budgetierung des US Geschäftes und Produktes berücksichtigt werden müssen,
. Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen für den Vertrieb des Produktes zwischen Hersteller/Verkäufer - US Gesellschaft - US Endkunden (möglichst Spiegelung der Lieferbedingungen in beiden Verhältnissen),
. Sicherstellung, dass Ihre Übersetzungen tatsächlich das meinen, was in einer deutschen Vorlage aus Ihrer Firma beabsichtigt war.

Ziel dieses Artikels ist es nicht, Sie zu erschrecken oder negativ über eine Ausweitung Ihrer Tätigkeiten in die USA nachdenken zu lassen. Ganz im Gegenteil: Der US Markt ist ein riesiger Markt, der enorme Geschäftschancen bietet; Sie müssen nur wie bei jeder Aktivität in einem fremden Markt die Spielregeln beachten und auch in den Gewässern des US Gesellschafts-, Vertrags- und Produkthaftungsrechts zu bewegen wissen. Und über dieses System und mögliche Untiefen will NIETZER & HÄUSLER Sie gerne beraten.