Tückischer Mindestabstand für LKW und Busse - Chance gegen Punkte

Strafrecht und Justizvollzug
29.11.20096703 Mal gelesen
Fahrer von LKW und Omnibussen müssen auf der Autobahn einen vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt. Für eine Unterschreitung dieses Mindestabstands droht bereits einem Ersttäter eine Geldbuße von 50 ?. Außerdem zieht jeder geahndete Verstoß drei Punkte in Flensburg nach sich. Gerade dies ist für Berufskraftfahrer eine bittere Pille. Ist es auf deutschen Autobahnen doch nicht immer so leicht möglich, den geforderten 50-Meter-Abstand einzuhalten.
 
Das weiß zum Glück auch die Justiz und deshalb besteht oft eine realistische Chance, nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu einer Ermäßigung der Geldbuße in den nicht punkterelevanten Bereich oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen. Allerdings muss ein konkreter Sachverhalt glaubhaft vorgetragen werden, wonach der Abstandsverstoß weniger schwerwiegend war als im Normallfall. Der Richter kann dann zugunsten des Betroffenen von der Regelsanktion abweichen und eine Rechtsfolge festsetzen, die im Verhältnis zur geringeren Schuld des Betroffenen angemessen ist.
 
So ist aufgrund zahlreicher Gerichtsentscheidungen anerkannt, dass bei einer weniger schwerwiegenden Abstandsunterschreitung in einem Bereich von 40 bis 50 m eine genaue Abstandseinschätzung für den Fahrer visuell nur schwer möglich ist, zumal der Fahrer auf ein Langsamer-Werden des Vordermanns immer nur mit Zeitverzögerung reagieren kann.
 
Ähnliche Schwierigkeiten, den Mindestabstand genau einzuhalten, treten in der Situation einer Kolonnenfahrt auf, wenn der Hintermann des Betroffenen den Abstand erheblich unterschreitet. Hier befindet sich der Betroffene in dem Pflichtendilemma, dass er den ihm zu dicht folgenden LKW gefährden würde, wenn er eine Bremsung einleitet um den eigenen vorschriftsmäßigen Abstand zum Vordermann wiederherzustellen. Um einen solchen Sachverhalt unter Beweis stellen zu können, sollte man sich nicht mit den Beweisfotos aus dem Messvideo begnügen, sondern das gesamte Video bzw. die DVD anfordern.
 
Ein besonderes Augenmerk ist überdies auf die Aufstellung der Leitpfosten an der Messstelle zu legen. Konnten die Leitpfosten dem Fahrer dort überhaupt als Orientierungshilfe dienen und - falls vorhanden - waren diese eigentlich wirklich mindestens im Abstand von 50 m zueinander aufgestellt?
 
Es sind also nicht selten Verteidigungsansätze vorhanden, die es Betroffenen LKW- und Busfahrern ermöglichen, sich auf der Rechtsfolgenseite erfolgreich gegen die einschneidenden Sanktionen des Bußgeldbescheides zu wehren. Das Verteidigungsvorbringen sollte aber qualifiziert und erst nach gründlicher Akteneinsicht erfolgen, weshalb sich ein Rechtsanwalt damit beschäftigen sollte.
 
Aktuelle Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen (Messung von Autobahnbrücken) zur Feststellung von Verkehrsverstößen ohne besondere gesetzliche Befugnis einen Riegel vorgeschoben. Generelle Videoaufzeichnung des auflaufenden Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzen das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08). Und diese gesetzliche Grundlage fehlt bislang in allen Bundesländern. Denn Basis für die Videoaufzeichnung ist z.B. in NRW kein Gesetz, sondern lediglich ein Erlass, also eine verwaltungsinterne Anweisung. Ob aus dieser rechtswidrigen Beweiserhebung auch ein Beweisverwertungsverbot folgt, haben die Verfassungsrichter offen gelassen bzw. den Fachgerichten überlassen.
 
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Der Verfasser dieses Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist bundesweit nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.

Weitere Infos: www.cd-recht.de