Tücken des sog Berliner Testamentes

Erbschaft Testament
04.06.2015169 Mal gelesen
Das sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten für den ersten Erbfall wechselseitig zu alleinigen Erben und für den Erbfall des Letztversterbenden dritte Personen zu Schlusserben einsetzen, erfreut sich immer noch großer Beliebtheit. Die Tücken liegen jedoch im Detail.

Das sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten für den ersten Erbfall wechselseitig zu alleinigen Erben und für den Erbfall des Letztversterbenden dritte Personen zu Schlusserben einsetzen, erfreut sich immer noch großer Beliebtheit. Die Tücken liegen jedoch im Detail. Zum einen ist das Berliner Testament steuerlich "nicht immer die erste Wahl" und zum anderen führt die vermeintliche Einfachheit häufig zu nachlässiger Ausgestaltung der Formulierung.

Wie wichtig die exakte Formulierung eines Testaments ist, zeigt einmal mehr eine kürzlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.03.2014, in der sich das Gericht mit der Auslegung eines solchen Ehegattentestaments zu befassen hatte. Der nunmehr verstorbene Ehemann hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ein Ehegattentestament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Nach dem Tod beider Ehegatten sollten die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe sowie ein Neffe der Ehefrau zu gleichen Teilen erben. Der Ehemann verstarb zuerst, mit der Folge dass die Ehefrau alleinige Erbin geworden wäre. Diese schlug jedoch die Erbschaft aus. Der Neffe der Ehefrau meinte nunmehr, gemeinsam mit der Tochter des Ehemannes kraft Testament als Ersatzerbe berufen zu sein. Die Tochter des Ehemanns hielt sich hingegen für die Alleinerbin. Das OLG Hamm gab der Tochter Recht. Die Erbeinsetzung der Tochter und des Neffen im Testament beziehe sich nur auf den Fall, dass beide Ehegatten verstorben seien (Schlusserbeneinsetzung), nicht jedoch auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlage. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Benennung von Schlusserben auch die Berufung zu Ersatzerben gewollt gewesen sei. Daher greife die gesetzliche Erbfolge. Die Tochter des Ehemannes war als dessen einziger Abkömmling somit Alleinerbin.

In steuerlicher Hinsicht gilt es zu bedenken, dass beim Berliner Testament zweimal Erbschaftsteuer abfällt. Wenn die Versorgung des länger lebenden Ehegatten gesichert ist, kann es sich daher beispielsweise anbieten, die Schlusserben schon für den ersten Erbfall zu bedenken, etwa mit einem Vermächtnis.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm befasst sich erneut mit einer Auslegungsfrage. Da man den Verstorbenen nicht mehr nachträglich nach seinem Willen fragen kann, sind Auslegungsstreitigkeiten bei solchen Testamenten häufig, insbesondere wenn das Testament eigenhändig verfasst wurde. Außerdem wird steuerliches Gestaltungspotential oft verschenkt. Lassen Sie sich bei der Verfassung Ihres letzten Willens daher unbedingt rechtlich und steuerlich beraten.