Trunkenheitsfahrt und fahrlässige Tötung: Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Verteidigung der Rechtsordnung geboten?

Strafrecht und Justizvollzug
04.01.2015288 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat am 26.08.2014 eine Revision als unbegründet verworfen, nachdem das Landgericht Bielefeld zuvor einen Mann wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt hatte.

Der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ging in erster Instanz beim Amtsgericht Gütersloh zunächst eine mildere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vorweg, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt war. Gegen dieses Urteil durch des Amtsgerichts Gütersloh legte aber die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte am 11. November 2012 um ca. 6 Uhr morgens mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 Promille an das Steuer seines Wagens gesetzt und eine Straße befahren. Zeitgleich fuhr vor ihm ein 48-jähriger Herr in professioneller und gut sichtbarer Radsportbekleidung auf seinem Fahrrad, welches zudem mit einer eingeschalteten Rückleuchte versehen war. Trotz der Möglichkeiten, den Fahrradfahrer schon von weitem zu erkennen, gelang es dem Angeklagten aufgrund seiner hohen Alkoholisierung nicht, diesen wahrzunehmen. Bei einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kam es dann zur Kollision, die den 48-jährigen Fahrradfahrer kurze Zeit später das Leben kostete.

Der Verstorbene hinterließ eine Frau und drei Kinder.

Das OLG Hamm begründete die Abweisung der Revision zum einen damit, dass die herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit "weit übersteigenden Alkoholisierung" des Angeklagten stünden und trotz des Vorliegens mildernder Umstände die Wertung des Landgerichts geteilt werde. Weiterhin sei es nicht zu beanstanden, dass besondere Umstände gem. § 56 Abs. 2 StGB nicht angenommen wurden. Im Gegenteil gebiete gerade die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gem. § 56 Abs. 3 StGB.

Urteil des OLG Hamm vom 26.08.2014

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505