Trunkenheit im Straßenverkehr – auch bei hoher BAK ist vorsätzliches Handeln widerlegbar

Strafrecht und Justizvollzug
14.07.2015170 Mal gelesen
Mit seinem Urteil vom 9. April 2015 hat der BGH entschieden, dass allein eine hohe Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille nicht ausreicht, um vorsätzliches Handeln anzunehmen. Der BGH hat insoweit der Revision des Betroffenen statt gegeben. Auch im vorliegenden Fall hätte vorsätzliches Handeln anhand der allgemeinen Definitionen nachgewiesen werden müssen.

Der Betroffene wurde zuvor vom Landgericht Berlin (13. Mai 2014) unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrausches sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Sperre zur Neuerteilung des Führerscheins von ebenfalls zwei Jahren verhängt.
Der Angeklagte befuhr mit einem PKW in offensichtlich alkoholisiertem Zustand zunächst ein privates Hofgelände, auf welchem ihn eine Personengruppe aufgrund seiner Trunkenheit mehrfach aufzuhalten versuchte. Später verließ der Angeklagte das Gelände und befuhr öffentliche Straßen, bis er durch Polizeibeamte gestoppt wurde. Eine dem Angeklagten entnommene Butprobe ergab eine BAK von 1,24 Promille.
Das Landgericht hat eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB angenommen. Der Angeklagte habe zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die anwesende Personengruppe den Angeklagten gerade wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum Anhalten und aussteigen bewegen wollte.
Die hierauf gerichtete Revision des Angeklagten hatte insofern Erfolg, als sie sich auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr bezog.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Eine hohe BKA-Konzentration ist hierbei zwar eingewichtiges Beweisanzeichen. Sie stellt dennoch ein widerlegbares Indiz dar. Das Urteil des LG Berlin vom 13. Mai 2014 enthielt keinerlei detaillierte Feststellungen, etwa ob der Angeklagte die Anhalteversuche überhaupt bemerkt hatte und den Grund derselben kannte, ebenso fehlten Ausführungen zum Trinkverlauf und zum Trinkende.
Insofern war die richterliche Beweiswürdigung lückenhaft, das Urteil wurde aufgehoben.
Vgl. BGH 4 StR 401/14 vom 9. April 2015


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.