Trotz Arbeitslosigkeit besteht Verpflichtung zur Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

Arbeit Betrieb
20.06.20074687 Mal gelesen

Die Möglichkeit durch Arbeit eigenes Einkommen zu erzielen, kann im Prozesskostenhilfeverfahren dazu führen, dass man - trotz Arbeitslosigkeit - Raten zahlen muß.
Dies hat das Oberlandesgericht Köln nun schon mehrmalig entschieden.

1. Sachverhalt
Eine 50jährige Antragstellerin hatte in einem Scheidungsverfahren einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser Antrag wurde ihr mit der Maßgabe gewährt, dass Sie Raten in Höhe von 15,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Diese wurde durch das Oberlandesgericht Köln 06.07.2006 abgewiesen (vgl. FamRZ 2006, 1549 f.) Einen ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln am 21.3.2007 entschieden. Dort hatte ein 25jähriger Antragsteller - der mietfrei bei seinem Onkel wohnte - Prozesskostenhilfe gewährt erhalten. Das Amtsgericht Köln hatte Prozesskostenhilfe währt. Die Prozesskostenhilfe wurde wiederum nur auf Raten gewährt. (OLG Köln vom 21.03.2007; Az.: 4 F 29/07; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2007/4_WF_29_07beschluss20070321.html)

2. Rechtlicher Hintergrund
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn eine Angelegenheit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller "arm" im Sinne des Gesetzes ist. Bejahrt das Gericht die Erfolgsaussichten, dann muß der Antragsteller bedürftig sein. Dies wird gemäß § 115 ZPO sowie des Bundessozialhilfegesetz bestimmt. Werden die beiden Voraussetzungen bejaht, dann erhält der Antragsteller in der Regel Prozesskostenhilfe.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Prozesskostenhilfe gewährt wird: ohne Ratenzahlung oder mit Raten. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO können 48 Monatsraten als Ratenzahlung festgesetzt werden. Nach 48 Raten ist die Zahlungspflicht beendet. Was darüber hinaus an Kosten anfällt, übernimmt die Staatskasse.
Ist der Antragsteller "arbeitslos" oder sucht keine Arbeit, so prüft das Gericht auch, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, eine Arbeit anzunehmen und dadurch Geld zu verdienen. Dazu muß der Antragsteller dann glaubhaft machen, dass er kein Einkommen auf zumutbare Weise erzielen kann.

3. Entscheidungen
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Antragsteller trotz der Arbeitslosigkeit auch Raten zahlen muß, wenn er nicht glaubhaft machen kann, warum er nicht arbeitet und welche Anstrengungen er übernommen hat, um Arbeit zu finden. Andernfalls könnte gegen einen "arbeitsscheuer Antragsteller" nicht vorgegangen werden. Das OLG führt dazu aus:
"Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist aber wie Einkommen zu behandeln. Arbeitet die antragstellende Partei nicht, obwohl sie arbeiten könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen. Sonst könnten sich die Gerichte nicht gegen "arbeitsscheue" Parteien wehren, die die Prozesskostenhilfe missbrauchen. In diesen Fällen ist von einem fiktiven Einkommen in erzielbarer Höhe auszugehen, und hiernach sind die Raten auf die Prozesskosten zu berechnen. Die fiktive Berechnung ist dabei auf klare Missbrauchsfälle zu beschränken, wobei allerdings Vorsatz nicht festgestellt werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine schuldhafte Arbeitsverweigerung sind festzustellen und die realen Arbeitsmöglichkeiten zu klären. An dieser Feststellung hat die Partei mitzuwirken, insbesondere muss sie angeben, warum sie nicht arbeitet bzw. nur geringfügig arbeitet. Sprechen die Umstände für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, sind auf Verlangen des Gerichts konkrete Bemühungen glaubhaft zu machen OLG Köln vom 21.03.2007 in: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2007/4_WF_29_07beschluss20070321.html).

Da weder die 50jährige Antragstellerin noch der 25jährige Antragssteller glaubhaft gemacht hatten, dass sie eine Arbeit suchten bzw. sich darum bemühten, wurde ein Einkommen fiktiv in Höhe von 623,00 ? angerechnet. Damit konnten die Antragsteller jeweils 15 EUR Raten zahlen. Die Beschwerden der Antragsteller wurde daher jeweils abgewiesen.

4. Fazit
Mit diesen Entscheidungen wurde klargestellt, dass einem arbeitslosen Antragsteller unter engen trotz dem Ratenzahlungen auferlegt werden können. Dies ist zwar nur in extremen Ausnahmefällen so zu handhaben, doch werden die Amtsgerichte nach diesen Entscheidungen sicherlich genauer hinsehen. Es ist also nicht zwingend, dass ein Arbeitsloser immer ratenfreie Prozesskostenhilfe erhält.

Rechtsanwalt Klaus Wille www.anwalt-wille.de Breite Str. 147 - 151, 50667 Köln