Trinkgelder sind kein Eigentum des Arbeitgebers

Arbeit Betrieb
23.09.2015557 Mal gelesen
Eine erst gerade veröffentlichte Grundsatzentscheidung des BFH bestätigt, dass Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer freiwillig ohne Rechtsanspruch von Gästen erhalten hat, nicht vom Arbeitgeber behalten werden dürfen.

Eine von Lansnicker Rechtsanwälte erwirkte Entscheidung des BFH v. 18.06.2015 - VR 37/14 - macht klar, dass auch Trinkgelder, die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zur Verwahrung und Verteilung überlassen werden, entweder im Miteigentum der Arbeitnehmer stehen, die Beschäftigten aber jedenfalls gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben.

 Im Ausgangsfall hatte der als Saalassistent bei der Spielbank Berlin Beschäftigte für die Darreichung von Getränken an die Gäste der Spielbank von diesen Trinkgelder erhalten, wenn er diese Leistungen bei den Gästen direkt auch abkassiert. Die Trinkgelder wurden dann zur Verwahrung an den Arbeitgeber abendlich ausgehändigt und der Arbeitgeber verteilte die Trinkgelder vollständig zum Monatsende nach einem bestimmten Punktesystem an alle Saalassistenten.

 Jahrelang wurden diese Trinkgelder als nach § 3 Nr. 51 EStGsteuerfreies Arbeitsentgelt behandelt. 2009 änderte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Aussenprüfung seine Rechtsauffassung und behandelte die Trinkgelder fortan als steuerpflichtig.

 Gegen einen Änderungsbescheid für die Einkommensteuer 2006 wurde Klage erhoben, die das Finanzgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen hat. Das Finanzgericht vertrat unter gleichzeitiger Zulassung der Revision die Auffassung, durch die Zwischenschaltung des Arbeitgebers aufgrund der Vereinnahmung und zwischenzeitlichen Verwahrung der Trinkgelder durch den Arbeitgeber fehle es an der persönlichen Rechtsbeziehung zwischen Gast und Arbeitnehmer.

 Der BFH hat in dieser Entscheidung seine Rechtsauffassung fortgebildet und für eine grundsätzliche Klärung dahingehend gesorgt, dass die Steuerfreiheit von Trinkgeldern nicht entfällt, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist. Ausdrücklich wird in der Entscheidung die "Poolverteilung von Einnahmen" erwähnt, wie sie etwa bei Richtfestgeldern, beim Friseurgewerbe oder im Gaststättenbereich bei zentraler Kasse vorkommen. All diesen Fällen sei gemeinsam, dass das Trinkgeld den Arbeitnehmern ihrer Gesamtheit gegeben werde, was die Steuerfreiheit nicht entfallen ließe.

 Entscheidend ist daher letztlich allein, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber, sondern freiwillig ohne Rechtsanspruch von einem Dritten stammt. Entscheidend ist dann weiter, dass der Arbeitgeber kein eigenes Geld, sondern das Geld der Gäste verteilt.

 Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine einfache, pragmatische Handhabung und typisierende Betrachtung zur steuerrechtlichen Behandlung und Einordnung von Trinkgeldern vorgenommen. Zudem wird mit dieser Entscheidung auch bei arbeitsrechtlicher Betrachtung nochmals bekräftigt, dass der Arbeitgeber keine Handhabe hat, sich am Trinkgeldaufkommen aus der Belegschaft zu bereichern, wie das leider noch immer in einigen Dienstleistungsbereichen vorkommt.

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