Trennungsunterhalt – Voraussetzung und Geltendmachung

Familie und Ehescheidung
11.10.2016282 Mal gelesen
Zum Wesen der Ehe gehört die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Diese Unterhaltsverpflichtung endet nicht mit der Trennung. Vielmehr kann dann für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen.

Zum Wesen der Ehe gehört die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Diese Unterhaltsverpflichtung endet nicht mit der Trennung. Vielmehr kann dann für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen. Selbst nach Rechtskraft der Scheidung bestehen häufig noch Unterhaltsansprüche, die aus der Eheschließung resultieren.

Ob einem getrenntlebenden Ehepartner ein Trennungsunterhaltsanspruch zusteht, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Jeder Ehepartner hat daher gegenüber dem anderen Partner ab der Trennung einen Auskunftsanspruch über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aufgrund dieser Auskunft kann sodann ein Unterhaltsanspruch festgestellt und errechnet werden.

Wichtig ist, dass dieser Unterhaltsanspruch nicht "von selbst" mit der Trennung entsteht. Voraussetzung ist vielmehr die aktive Geltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruches, da ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Trennungsunterhalt ansonsten nicht besteht.

Die Bemessung des Trennungsunterhaltes orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. In der Regel besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit während des Trennungsjahres, d. h. der Unterhaltsberechtigte ist in diesem Zeitraum nur verpflichtet, seine Arbeitskraft in dem Maße einzusetzen, wie dies auch vor der Trennung der Fall war.

Auch im Übrigen gibt es viele Besonderheiten beim Trennungsunterhalt. Die Anrechnung eines Wohnvorteils infolge der Eigennutzung einer Immobilie richtet sich im Trennungsjahr nicht nach dem objektiven Mietwert, sondern nur nach der Mietersparnis. Auch Schulden wirken sich auf den Unterhaltsanspruch bzw. die Unterhaltsverpflichtung aus.

Die Berechnung des Trennungsunterhaltes kann richtig nur durch einen Fachmann erfolgen.

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.