Trennung: Wer bekommt das Auto?

Trennung: Wer bekommt das Auto?
04.10.2016860 Mal gelesen
Oft stellt sich bei einer Trennung die Frage, wer das Auto weiter benutzen darf. Eine Zuweisung eines Autos nach der Trennung für die Trennungszeit (Trennung bis Scheidung) kann – unabhängig davon wer Eigentümer des Autos ist – nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen (...).

Oft stellt sich bei einer Trennung die Frage, wer das Auto weiter benutzen darf.

Eine Zuweisung eines Autos nach der Trennung für die Trennungszeit (Trennung bis Scheidung) kann - unabhängig davon wer Eigentümer des Autos ist - nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen und damit dem einen oder anderen Ehegatten zugewiesen werden. Gegebenenfalls muss dieser dann eine Nutzungsentschädigung an den anderen Ehegatten bezahlen.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Haushaltsgegenstand, so geht diese Zuweisung über die vorläufige Aufteilung über die Haushaltsgegenstände nach § 1361 a BGB.

Diese Frage ist jedoch bei Trennungsverfahren oft streitig, ob auch das Auto zu den Haushaltsgegenständen gehört.

Ein Auto gehört regelmäßig dann zu den Haushaltsgegenständen, wenn es sich um ein eindeutig während der Ehe für die Familienfahrten angeschafftes Fahrzeug handelt. 

Handelt es sich bei dem Auto um einen Haushaltsgegenstand, kann in dem Fall derjenige das Fahrzeug eher für sich beanspruchen, der auch die Kinder weiterhin betreut, weil das Fahrzeug dafür in der Vergangenheit bestimmt war und auch weiter notwendig ist. Es muss weiterhin erforderlich sein, dass derjenige Ehegatte auch auf ein Fahrzeug angewiesen ist.

Mit der Zuweisung muss aber auf der anderen Seite auch berücksichtigt werden, ob und wie weit gegebenenfalls der andere Ehegatte für die Ausübung seines Berufes auf das Fahrzeug angewiesen ist, damit er weiterhin seiner Arbeit nachgehen kann und auch Unterhalt bezahlen kann. Es gilt dann bei einer Zuweisung über diesen Haushaltsgegenstand die jeweiligen Interessen gegeneinander abzuwägen.

War das Auto jedoch (auch) notwendig, um den Arbeitsplatz zu erreichen, dann handelt es sich hier eher nicht um einen Haushaltsgegenstand.

Eine andere Frage ist, wem dieses Auto gehört, wer als der Eigentümer des Fahrzeuges ist.

Handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand, so gehört das Auto beiden Ehegatten gemeinsam; und dies unabhängig von der Haltereigenschaft, es gilt die Miteigentumsvermutung des § 1568b II BGB

Ansonsten ist der jeweilige Eigentümer zu ermitteln; insbesondere dann, wenn die Ehegatten mehrere Fahrzeuge haben von denen keines ausschließlich und eindeutig für Familienzwecke gefahren wird.

Je nach Nutzung kann dann nach § 1006 BGB Allein- oder Miteigentum der Ehegatten anzunehmen sein.

Wird ein Fahrzeug mit der Bestimmung zum alleinigen Gebrauch eines Ehegatten angeschafft, so ist dann auch die Eigentumsvermutungdes§ 1362 II BGB zu beachten, nach welchem für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen im Verhältnis der Ehegatten zueinander (..) vermutet wird, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

Kriterien für die Ermittlung der Eigentümerschaft können beispielsweise sein: 

  • Wer ist der Käufer im Kaufvertrag?
  • Wer hat das Fahrzeug mit welchem Geld bezahlt?
  • Wer ist als Halter eingetragen?
  • Wer bezahlt die Steuer, Versicherung, Reparaturen, Kundendienst usw.?
  • Von wem wurde der PKW vorwiegend genutzt?

Liegen Anhaltspunkte für beide Ehegatten gleichermaßen vor, so kann auch gemeinsames Eigentum (Miteigentum) in Betracht kommen.

Wurde ein Pkw als Alleineigentum eines Ehegatten eingestuft, dann ist der Wert des Autos beim Zugewinnausgleichsverfahren im Endvermögen zu berücksichtigen und unterliegt damit den Zugewinnausgleich.

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Anwaltskanzlei Schmid - Rechtsanwälte Schmid & Treuter

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