Top 10 Baurechtsurteile in 2016 - ein Jahresrückblick

Top 10 Baurechtsurteile in 2016 - ein Jahresrückblick
23.12.20161567 Mal gelesen
Lesen Sie hier meine persönlichen Favoriten der Rechtsprechung aus dem zu Ende gehenden Jahr. Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für 2017!

Platz 10: Nachtragsvergütung auf Basis der "Ist-Kosten-Erstattung"

KG, Urteil vom 17.12.2013 - 7 U 203/12; BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - VII ZR 24/14 (NZB zurückgewiesen)

Sachverhalt:

Der AN führt auf der Grundlage eines VOB-Vertrags Arbeiten an einer Autobahn aus. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet zusätzliche, vom Vertrag nicht umfasste und nicht kalkulierte Verkehrssicherungsleistungen an. Die damit verbundenen Mehrkosten zeigt AN dem AG schriftlich an. Zu einer Einigung über die Nachtragshöhe kommt es vor der Ausführung nicht. In seiner Schlussrechnung verlangt AN für die Verkehrssicherung zusätzliche Vergütung i.H.v. ca. 53 TEUR, die der AG nicht bezahlt. AN erhebt Klage.

Entscheidung des Gerichts:

Mit Erfolg! Der Nachtrag beruht auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, der auch aus der Sicht des AG vom AN Folge zu leisten war. Die fehlende Einigung über die Vergütung steht dem Anspruch des AN nicht entgegen. In solchen Fällen ist die Vergütung grundsätzlich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu bestimmen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 VOB/B). Finden sich - wie hier - im Vertrag keine hinreichenden Bezugspunkte, ist die Vergütung nach den üblichen Preisen gem. § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Hier konnte AN die Verkehrssicherung auf Basis der von seinem NU berechneten Kosten abrechnen.

 

Platz 9: Verzug mit Abschlagzahlung - darf AN die Arbeit einstellen?

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12

Sachverhalt:

Der AG kürzt einen Massenvordersatz in der Abschlagsrechnung des AN. Nachdem sich die Parteien über die Abrechnung nicht haben einigen können, stellt der AN vorläufig die Arbeiten ein. In der Schlussrechnung macht der AN neben der streitigen Position auch einen Behinderungsnachtrag geltend, in welchem er die Kosten des zeitweiligen Baustopps infolge seiner Arbeitseinstellung geltend macht. Der AG kürzt die Schlussrechnung u.a. um diesen Nachtrag. Zu Recht?

Entscheidung des Gerichts:

Nein! Der AN war zur Arbeitseinstellung nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B bis zur Zahlung durch den AG berechtigt. Daran hindert ihn auch § 18 Abs. 5 VOB/B nicht. Diese Regelung soll lediglich sicherstellen, dass Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Vertragsinhalt und Bauausführung das Bauvorhaben selbst nicht gefährden. Damit wird dem AN das ihm zustehende Leistungsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B bei Zahlungsverzug nicht abgeschnitten. Der AN ist nicht verpflichtet, in erheblichem Maße in Vorleistung zu gehen. Im Übrigen liegt das Risiko einer unberechtigten Arbeitseinstellung beim AN: Ist seine Auffassung unrichtig, ist der AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 

Platz 8: Schlusszahlungseinrede und Nachforderungen

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15

Sachverhalt:

Der AN stellt beim VOB/B-Bauvertrag Schlussrechnung über 91 TEUR. Hierauf zahlt der AG 35 TEUR und weist weitere Ansprüche des AN als nicht ausreichend begründet zurück. Dabei weist er auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hin. AN macht fristgerecht einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung geltend. Danach klagt AN den noch offenen Betrag iHv 56 TEUR ein. Ein Jahr später legt AN im Prozess eine zweite Schlussrechnung über einen Restbetrag von 194 TEUR vor und erweitert seine Klage. Der AG beruft sich insoweit auf die Schlusszahlungseinrede.

Entscheidung des Gerichts:

Mit Erfolg! Zwar ging der Vorbehalt dem AG rechtzeitig zu. Eine Begründung innerhalb von weiteren 24 Werktagen war nicht erforderlich. Denn die strittige Forderung ließ sich aus der prüfbaren ersten Schlussrechnung entnehmen. Aber: Der Vorbehalt des AN erfasst nicht auch die höhere Vergütungsforderung aus der später vorgelegten Schlussrechnung. Der AG kann sich daher hinsichtlich der Nachforderung auf die Schlusszahlungseinrede berufen. Im Prozess muss noch geprüft werden, ob die VOB/B-Regelung über die Schlusszahlungseinrede wirksam vereinbart wurde (AGB-Recht!).

 

Platz 7: Fallstricke der Bürgschaft für Mängelansprüche

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2016 - 29 U 147/16

Sachverhalt:

Dem AG liegt eine Bürgschaft für "Mängelansprüche nach VOB Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten" vor. Diese will er aufgrund der Insolvenz des AN in Anspruch nehmen. Die vom AN durchgeführten Arbeiten wurden auch abgenommen. Hinsichtlich kleinerer Mängel hatten sich die Vertragsparteien darauf verständigt, dass diese noch abzuarbeiten sind. Nach der Darstellung des AG sei dies sodann auch erfolgt, worauf der AG den erklärten Mängelvorbehalt mündlich fallengelassen habe. Der Bürge wendet u.a. ein, der Bürgschaftsfall sei schon nicht eingetreten, da es auch einer beanstandungsfreien Abnahme fehle. Zu Recht?

Entscheidung des Gerichts:

Die Bürgin muss nicht zahlen! Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Bürgschaft auf fertiggestellte und ohne Beanstandung bzw. Vorbehalt abgenommene Arbeiten beschränkt werden kann. Diese Formulierung bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Abnahme die Arbeiten ohne Beanstandungen gewesen sein müssen. Nur auf diese Weise lasse sich Streit darüber verhindern, ob nach der Abnahme aufgetretene Mängel mit solchen Mängeln, die bereits bei der Abnahme vorhanden waren, identisch sind oder nicht. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die bei der Abnahme erklärten Vorbehalte später fallengelassen werden. Dies könne einer vorbehaltlosen Abnahme allerdings nur dann gleichgestellt werden, wenn das Fallenlassen der Vorbehalte ebenfalls schriftlich erfolgt. Denn der Bürge habe ein berechtigtes Interesse an der Gewissheit, dass die schriftlich festgehaltenen Mängel in vollem Umfang beseitigt wurden, um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten.

 

Platz 6: Mangel bei fehlender FIFA-Zertifizierung eines Kunstrasenplatzes?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 - 5 U 147/13; BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - VII ZR 194/15 (NZB zurückgewiesen)

Sachverhalt:

Der AN verlangt Zahlung für Lieferung und Erstellung von Hallenfußballfeldern.

Laut beidseits unterschriebener Auftragsbestätigung war der zu verwendende Kunstrasen als "Spezialkunstrasen PROFOOT MXS BiColor FIFA **star zertifiziert" beschrieben. Der AG übersandte am Tag der Eröffnung eine Mängelliste an den AN. Er rügt u.a. die nicht erfolgte Herstellung nach dem FIFA-Standard. Der AG weigert sich zu zahlen und verlangt im Wege einer Widerklage die Kosten der Herstellung nach dem FIFA-Standard. Zu Recht?

Entscheidung des Gerichts:

AG muss Werklohn zahlen. Das Gericht sieht in der unstreitig fehlenden "FIFA **star"-Zertifizierung nach einer Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) keinen Mangel. Es handele sich hierbei lediglich um eine vom Hersteller übernommene Produktbeschreibung, also keine vereinbarte Beschaffenheit des Werkes. Argument: Bislang sei in Deutschland keine Zertifizierung nach dem FIFA-Standard beantragt bzw. erteilt. Außerdem seien damit Kosten i.H.v. ca. 20 TEUR verbunden.


Platz 5: Mangel - auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 210/13

Sachverhalt:

Der AG verlangt Vorschuss in Höhe von 80 TEUR für die Beseitigung von Mängeln der Fliesenarbeiten. Nach der Abnahme brachen teilweise die Fugen aus und es kam zu Feuchtigkeitsschäden. Der AN meint, die Schäden beruhten auf unsachgemäßer Reinigung der Fugen mit säurehaltigen Reinigungsmitteln. LG und OLG verurteilen den AN. Die Ursache des mangelhaften Zustands könne offenbleiben. Auch bei Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels liege die Ursache des Mangels im Verantwortungsbereich des AN. Denn dieser hätte aufgrund seines größeren Fachwissens den AG darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung nur mit neutralen oder alkalischen Reinigungsmitteln möglich sei. Wie entscheidet der BGH?

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH verweist zurück. Das OLG habe nicht offenlassen dürfen, ob der AN die Fugen mangelhaft hergestellt hatte. Der schadhafte Zustand der Fugen sei erst nach Abnahme eingetreten. Für die Beurteilung, ob eine Leistung mangelhaft ist, komme es auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Allein mit einem erst nach Abnahme eingetretenen Zustand könne ein Mangel des Werks nicht begründet werden. Waren die Fugen fachgerecht hergestellt, liege schon kein Mangel vor. Dann bestehe kein Vorschussanspruch aus § 637 BGB. Die Mängelhaftung ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus einer evtl. Verletzung einer Hinweispflicht (ggf. aber Haftung des AN auf Schadensersatz bei Verschulden).

 

Platz 4: Rücktritt auch im VOB-Vertrag möglich?

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 5 U 84/13; BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - VII ZR 329/13 (NZB zurückgewiesen)

Sachverhalt:

Der GU beauftragt einen NU unter Einbeziehung der VOB/B mit dem Einbau von Feuerschutzvorhängen. Bei zahlreichen Überprüfungen vor und nach der Abnahme kommt es zu Problemen beim Absenken der Feuerschutzvorhänge. Diese bleiben trotz Nachbesserungsversuchen des NU in vielen Fällen hängen. Der GU setzt dem NU erfolglos eine Frist zur Herstellung "endgültiger Funktionstüchtigkeit" bis Ende August 2009. In 2011 erklärt der GU gegenüber dem NU den Rücktritt vom Vertrag. Er verlangt die Rückzahlung des Pauschalpreises. Zu Recht?

Entscheidung des Gerichts:

Der NU muss den erhaltenen Werklohn zurückzahlen! Er schuldete ein funktionsfähiges Werk. Sein Werk ist aber mangelhaft, denn es erfüllt nicht seinen vereinbarten Zweck, im Falle eines Brands durch Herabfahren der Rauchschürzen eine Abschottung zu schaffen. Daher konnte der GU gem. §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht sei vorliegend nicht durch die Einbeziehung der VOB/B ausgeschlossen (sehr strittig).

 

Platz 3: Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel auf 10 Jahre in AGB

OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 - 7 U 179/15

Sachverhalt:

Ein GU ist mit dem Umbau und der Sanierung eines Bürogebäudes beauftragt. Die Fassadenarbeiten - Erstellung einer durchgehenden Aluminiumfassadenkonstruktion mit raumhoher Verglasung - überträgt er einem NU. Im Verhandlungsprotokoll wird eine Verjährungsfrist von 123 Monaten "auf die Dichtigkeit der Fassade" festgelegt. NU hält dies für unwirksam.

Entscheidung des Gerichts:

Die vereinbarte Verjährungsfrist von 123 Monaten "auf die Dichtigkeit der Fassade" sei auch als AGB des GU wirksam! Wie bei Flachdächern träten Mängel auch hinsichtlich der Dichtigkeit einer Glasfassade häufig erst später als nach fünf Jahren auf. Außerdem musste der GU dem Bauherrn ebenfalls 10 Jahre Gewährleistung bieten.

 

Platz 2: Behinderungen und Vertragsstrafe

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2016 - 7 U 27/16

Sachverhalt:

Im Bauvertrag ist eine Vertragsstrafe auf den Fertigstellungstermin i.H.v. 0,15% je Werktag, begrenzt auf 5% der Auftragssumme vorgesehen. Der AN hält den Termin nicht ein. Behinderungen und Nachträge führten zu einer Bauzeitverlängerung von vier Wochen (entspricht ca. 15% der vereinbarten Ausführungsfrist). Der AN hat die Behinderungen teils verspätet und teils überhaupt nicht angezeigt. Nach Überschreiten des Fertigstellungstermins hat AG den AN nicht mehr gemahnt. Er verlangt Vertragsstrafe i.H.v. 41 TEUR. Zu Recht?

Entscheidung des Gerichts:

Nein! Das OLG hält es bereits für möglich, dass die Vertragsstrafenregelung insgesamt obsolet geworden ist. Wird der Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen, die vom AN nicht zu vertreten sind, entfällt ein Anspruch auf die Vertragsstrafe ganz (z.B. bei umfangreichen Sonderwünschen, Nachträgen und Behinderungen des AN). Zumindest müsse von einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist um die Zeiträume der Behinderungen ausgegangen werden. Daher sei jedenfalls der vereinbarte Fertigstellungstermin hinfällig geworden. Der AG könne nicht einwenden, dass eine rechtzeitige Behinderungsanzeige fehlt. Denn der AN könne sich auch in diesem Fall gegenüber dem Vertragsstrafenanspruch auf die Behinderung berufen. Folglich habe sich die Fertigstellungsfrist entsprechend nach hinten verschoben. Verzug sei deshalb nicht automatisch zu dem Zeitpunkt eingetreten, der sich aus dem ursprünglichen Fertigstellungstermin zuzüglich der Verzögerungszeiträume errechnen ließe. Vielmehr bedürfe es in einem solchen Fall zusätzlich einer - hier fehlenden - Mahnung.

 

Platz 1: Beweislast für Baukostenobergrenze

BGH, Urt. v. 06.10.2016 - VII ZR 185/13

Sachverhalt:

In einem Honorarprozess ist zwischen den Parteien streitig, ob sie eine Baukostenobergrenze vereinbart haben. Der Bauherr behauptet, es sei mündlich eine Obergrenze von 600 TEUR vereinbart worden. Tatsächlich hatte der Architekt in einem allerersten Honorarvorschlag Baukosten von knapp unter 600 TEUR zugrunde gelegt. Der Architekt weist jedoch darauf hin, dass er sodann in seiner Kostenschätzung die zu erwartende Kosten mit 1,2 Mio. EUR ausgewiesen, was der Bauherr auch akzeptiert habe. Das Oberlandesgericht entscheidet zu Lasten des Architekten, denn dieser habe nicht bewiesen, dass es nicht zu der vom Bauherrn behaupteten Vereinbarung einer Baukostenobergrenze gekommen sei.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Im Ausgangspunkt trage der Bauherr die Beweislast dafür, dass eine Baukostenobergrenze auch tatsächlich vereinbart worden sei. Erst wenn dieser Beweis geführt wurde oder die Obergrenze unstreitig ist, müsse der Architekt beweisen, dass die Baukostenobergrenze später abgeändert (erhöht) wurde. Im Übrigen bestätigt der BGH, dass der Architekt, wenn er schuldhaft eine vereinbarte Baukostenobergrenze überschreitet, dies bei der Honorarabrechnung berücksichtigen muss. Das Honorar ist dann nach anrechenbaren Kosten auf Basis der Baukostenobergrenze zu berechnen.


Rechtsanwalt Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln