Tod eines Gesellschafters

Tod eines Gesellschafters
24.03.20137007 Mal gelesen
Welche zivil- und steuerrechtlichen Folgen hat der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft? Das kommt darauf an:

Stirbt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wird die GbR aufgelöst. Die GbR wird liquidiert, d. h. die Verbindlichkeiten werden bezahlt und das verbleibende Gesellschaftsvermögen wird zwischen den Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters aufgeteilt.

Stirbt der Gesellschafter einer oHG scheidet er aus der oHG aus und die anderen Gesellschafter machen ohne ihn weiter. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters erhalten eine Abfindung.

Bei der Kommanditgesellschaft ist zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, und den nur beschränkt haftenden Kommanditisten zu unterscheiden. Verstirbt ein Komplementär, scheidet er aus der KG aus und seine Erben erhalten eine Abfindung. Stirbt hingegen ein Kommanditist, geht sein Gesellschaftsanteil auf seine Erben über. Die KG wird mit den Erben fortgeführt.

Die Gesellschafter einer GbR, oHG und KG (Personengesellschaften) können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen. So finden sich in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften häufig "Nachfolgeklauseln", wonach beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgeführt wird. Es gibt aber auch "qualifizierte Nachfolgeklauseln". Danach wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nicht mit allen Erben, sondern nur mit bestimmten Erben (z. B. nur mit Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters) fortgeführt. Wichtig ist in diesen Fällen die Beachtung von etwaigem Sonderbetriebsvermögen, wie nachfolgendes Beispiel verdeutlicht.

Gesellschafter einer KG sind Ernst und Franz. In dem Gesellschaftsvertrag befindet sich eine qualifizierte Nachfolgeklausel, wonach die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nur mit dessen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Ernst - verheiratet mit zwei Kindern - ist Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks, das er der KG zur Miete überlassen hat. Bei diesem Grundstück handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen von Ernst (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Was passiert, wenn Ernst verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen?

Er wird von seiner Ehefrau (1/2) und von seinen beiden Kindern (je 1/4) beerbt. Im Gegensatz zu den Kindern wird die Ehefrau aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafterin. Das Betriebsgrundstück geht hingegen auf alle drei Erben gemeinsam über. Die Ehefrau wird also Mitinhaberin des Betriebsgrundstücks, nicht aber Gesellschafterin.

Der Anteil der Ehefrau an dem Grundstück stellt daher kein Sonderbetriebsvermögen, sondern Privatvermögen dar. Durch den Erbfall kommt es also zu einer Entnahme des hälftigen Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen. Durch die Entnahme werden stille Reserven aufgedeckt, die eine Einkommensteuerverbindlichkeit nach sich ziehen. Steuerpflichtig ist die Erbengemeinschaft. Diese unerwünschte steuerliche Folge lässt sich durch ein passendes Testament vermeiden.

Die Notwendigkeit, ein Testament zu errichten, gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft daher im besonderen Maße! Aber Achtung: Das Sonderbetriebsvermögen ist nur einer von zahlreichen Fallstricken, die es für die Errichtung eines Unternehmertestaments zu beachten gilt.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hannover