Vorwurf Straßenverkehrsgefährdung: Woran Verurteilungen häufig kranken

Vorwurf Straßenverkehrsgefährdung: Woran Verurteilungen häufig kranken
26.08.2012860 Mal gelesen
Der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) setzt voraus, dass es durch den Täter eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert (mind. 750 Euro) oder für Leib oder Leben eines Menschen hervorgerufen wurde. Leider verkennt die Justiz häufig entscheidende Voraussetzungen.

So wird bei der Verfolgung und Ahndung des Straftatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs wie auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) häufig übersehen, dass das Merkmal der konkreten Gefahr nicht schon bei jeder kritische Situation im Straßenverkehr anzunehmen ist, sondern vielmehr festgestellt werden muss, dass es zu einem Beinahe-Unfall gekommen war. Das setzt wiederrum voraus, dass es in der konkreten Verkehrssituation aus der Sicht eines unbeteiligten Beobachters nur vom Zufall abhing, dass es nicht zum Unfall kam. Keinesfalls genügt es z.B., dass sich zwei Fahrzeuge nur in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben. 

An den Umfang der notwendigen Feststellungen zum Eintritt einer konkreten Gefahr werden aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Verurteilungen untergeordneter Gerichte hier gelegentlich korrigieren musste, hohe Anforderungen gestellt. Dies ist der Knackpunkt an dem sich für den Beschuldigten, dessen Fahrereigenschaft bereits erwiesen ist, noch Verteidigungsansätze finden lassen.

Denn es genügt nicht, dass ein Beinahe-Unfall aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten nur vermutet wird. Er muss durch Tatsachen belegt sein. Nicht nur die Ermittlungsbehördenlassen hier oft die nötige Genauigkeit vermissen. Auch Verurteilungen kranken häufig an unzureichenden Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Straßenverkehrsgefährdung bzw. des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. 

In einem aktuellen Beschluss vom 16.4.2012 (3 StR 45/12) weist der Bundesgerichtshof (BGH) das verurteilende Landgericht in einer Revisionsentscheidung darauf hin, dass sich bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung aus den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts ergeben muss, dass durch das vorwerfbare Verkehrsverhalten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert herbeigeführt worden ist. Der BGH hat die hierzu vom Landgericht getroffene knappe Feststellung "dadurch gefährdete er H." (die Mitfahrerin, Anm.) als mangelhaft gerügt. Hieraus ergebe sich, auch nach dem Gesamtzusammenhang, keine ausreichende Feststellung der für § 315c StGB erforderlichen konkreten Gefahr.

In einem anderen Fall sah sich der BGH in einer Revisionsentscheidung (Beschl. v. 20.10.2009, AZ.: 4 StR 408/09) sogar gehalten, das Landgericht an die richtige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c StGB erinnern: Hier sei zunächst zu klären, ob die gefährdete Sache überhaupt die tatbestandsspezifische Wertgrenze erreicht.  Dann, in einem zweiten Schritt, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Entsprechende Feststellungen fehlten im Urteil des Landgerichts.

Wichtig ist noch zu wissen: Für die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorlag, spielt das vom Beschuldigten/Angeklagten geführte Fahrzeug selbst keine Rolle, auch wenn ihm dieses nicht gehörte - also fremd war. Eine konkrete Gefahr kann für einen anderen Fahrzeuginsassen hervorgerufen werden, jedoch nur, wenn der Mitinsasse des Täters selbst nicht an der Tat beteiligt war.

Tipp: Jeder, der mit dem Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung oder des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr konfrontiert wird, sollte von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen, keinerlei Angaben zu machen und möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten. Wer am vermeintlichen Tatort oder Zuhause von der Polizei befragt wird sollte auf jede Frage antworten, dass er keine Angaben macht. Wer eine Vorladung von der Polizei erhält, sollte nicht hingehen. Es gibt keine Pflicht einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Schweigen kann für Beschuldigte hingegen Gold sein.