AG Landstuhl konsequent: Freispruch nach Messung mit ESO ES 3.0

AG Landstuhl konsequent: Freispruch nach Messung mit ESO ES 3.0
22.07.20121391 Mal gelesen
Liegen nach einer Geschwindigkeitsmessung Indizien für eine Fehlmessung vor, gibt aber der Messgerätehersteller nicht alle Daten heraus, so ist ein Gericht nicht in der Lage die Beweisaufnahme im erforderlichen Umfang durchzuführen und muss den Betroffenen freisprechen.

Auf diese einfache Formel lässt sich ein Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 3. Mai 2012 bringen, das eine Autofahrerin vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen hatte.

Die Betroffene war zunächst durch dasselbe Amtsgericht wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600 Euro sowie drei Monaten Fahrverbot verurteilt worden. Nachdem dieses Urteil vom Oberlandesgericht Zweibrücken wegen Rechtsfehlern aufgehoben und zur erneuten Verhandlung ans Amtsgericht zurückverwiesen worden war, erfolgte nunmehr der Freispruch. Und das mit einer vielleicht bahnbrechenden Begründung:

Die Verteidigung hatte in der neuerlichen Hauptverhandlung gerügt, dass eine tatsächliche sachverständige und damit auch gerichtliche Prüfung der Messung unmöglich sei, weil die geschützte technische Zusammensetzung des Messgeräts und seiner Funktionen, insbesondere die Korrelationsrechnung zur Verifizierung des Messergebnisses, im Verfahren nicht zugänglich gemacht wurde.

Weil jedoch Indizien dafür vorlagen, dass die Messung nicht exakt gemäß der Bedienungsanleitung erfolgte (Das Fahrzeug der Betroffenen war bei Auslösung des Lichtbildes noch vor der Fotolinie befindlich, erreicht hatte die Fotolinie aber bereits der dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnende Schattenwurf des Fahrzeugs) erfordere der Grundsatz der Amtsaufklärung, dass das erkennende Gericht in die Lage versetzt werde, die Messung in Gänze auf Plausibilität hin zu überprüfen. Das Gericht muss nämlich aufklären, ob eine Fehlmessung ausgeschlossen ist.

An dieser Aufklärungsmöglichkeit haperte es aber im Fall des Amtsgerichts Landstuhl. Der Hersteller des Geräts verweist in seiner vom Gericht beigezogenen und der Akte beiliegenden Bedienungsanleitung (Stand 2010) zur "Problematik des "vorauslaufenden Schattens" auf S. 43 auf einen von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis: "In seltenen Fällen kann die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauslaufende Schatten o.Ä.) abweichen. [.] Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt."

Gerätehersteller wollte Messdaten nicht preisgeben

Im vorliegenden Fall befand sich zwar nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich. Ob eine Zuordnung und damit eine plausible Messung aber tatsächlich erfolgt ist, kann der Sachverständige ohne Preisgabe der Messdaten nicht prüfen. Ihm steht nur das ESO-eigene Auswertprogramm zur Verfügung, das eine Preisgabe der Messdaten nicht vorsieht. Die Fotolinie selbst ist aber kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Damit ist die Richtigkeit der Messung selbst aber nicht nachweisbar, weder durch den Verteidiger vorab noch durch das Gericht. Ein wesentlicher Aspekt der Sachaufklärung in der Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO, ist damit nicht erreichbar.

In einer anderen , jüngeren Entscheidung hatte schon das AG Kaiserslautern (Urt. v. 14.03.2012 - 6270 Js 9747/11). die Nichtherausgabe der Messdaten als Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 GG) und den Aufklärungsgrundsatz gewertet.

Möglicherweise deutet sich mit diesen Entscheidung daher eine zarte Einsicht in der Rechtsprechung dafür an, dass die Nichtherausgabe von Daten zur Funktionsweise des Messgeräts nicht mit der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren legitimiert werden kann. Das wäre nämlich ein rechtsstaatlich bedenklicher Zirkelschluss, der den Betroffenen letztlich handlungsunfähig stellen würde. Schließlich gibt es keine Prämisse, dass ein amtlich zugelassenen und geeichtes Messgerät per se fehlerfrei arbeitet. Daher muss dem Betroffenen im Bußgeldverfahren, zumindest bei Indizien für eine fehlerhafte Messung, der Anspruch auf umfassende Beweiserhebung zugebilligt werden.

Fazit:

Wenn eine sachverständige und damit auch gerichtliche Prüfung der Messung nicht möglich ist, weil der Gerätehersteller Messdaten nicht offenlegt, ist dies solange unschädlich, wie eine Messung exakt gemäß der Bedienungsanleitung vorliegt. Wenn dies aber erkennbar nicht der Fall ist, demnach eine Fehlmessung möglich sein kann, etwa bei Nichterreichen der Fotolinie beim Einseitensensor ES 3.0, muss es dem Gericht und noch vielmehr dem Betroffenen möglich sein, die Messung in Gänze zu überprüfen. Der Verteidiger des Betroffenen muss die fehlende Aufklärungsmöglichkeit und einen daraus resultierenden Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, mithin Art. 103 GG, rügen.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf AG Landstuhl, Urteil vom 03.05.2012 - 4286 Js 12300/10.

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth ist auf die Vertretung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de