Ticket-Broker: Die Rechtslage

Wirtschaft und Gewerbe
02.01.2013937 Mal gelesen
Unter einem „Ticket-Broker“ versteht man eine Person, die Eintrittskarten für Veranstaltungen wie Musikkonzerte, Comedy oder Sportevents mit dem Ziel erwirbt, diese Karten zu einem höheren Preis, d.h. zu einem Preis, der über dem auf dem Ticket aufgedruckten, offiziellen Verkaufspreis (sog. Nennwert) liegt, an Dritte weiterzuverkaufen.

Der Handel - dies versteht sich von selbst - macht nur dann Sinn, wenn die jeweilige Veranstaltung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs bereits ausverkauft ist. Der Umsatz der Ticket-Broker besteht in der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.

Ziel der Veranstalter ist es demgegenüber, einen gewerbsmäßigen Weiterverkauf ihrer Tickets zu untersagen. Und so lassen sie die Ticket-Broker kostenpflichtig abmahnen, um diese zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen und somit letztlich zur Aufgabe ihres Geschäftsmodells zu bewegen. Zu den Abmahnenden gehören nicht nur Veranstalter von Musikkonzerten etc., sondern insbesondere auch die Vereine der Fußballbundesliga, denen der von ihnen gern als "Schwarzmarkt" bezeichnete Markt der Ticket-Broker schon lange ein Dorn im Auge ist. Ihnen wäre es am liebsten, die Eintrittskarten ausschließlich selbst oder über autorisierte Händler und zu von ihnen vorgegebenen Preisen zu vertreiben. In vielen Ländern gibt es gesetzliche Regelungen, die einen gewerbsmäßigen Weiterverkauf nur für bestimmte Veranstaltungen oder in einem bestimmten Preisrahmen zulassen. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage in Deutschland aus?

Bei Eintrittskarten handelt es sich rechtlich gesehen um sog. Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Inhaberpapiere) nach §§ 807 i.V.m. 793 ff. BGB. Der Veranstalter hat dem jeweiligen Inhaber der Eintrittskarte eine Leistung (z.B. ein Konzert) versprochen. Der Anspruch entsteht mit Schaffung der Urkunde und sog. Begebungsvertrag. Die Leistung schuldet somit nicht der Ticket-Broker selbst, sondern der Veranstalter. Der Ticket-Broker- ist lediglich Verkäufer der in den Tickets verbrieften Ansprüche gegen den Veranstalter. Inhaber des Anspruchs gegen den Veranstalter wiederum ist der jeweilige Inhaber der Eintrittskarte. Es gilt der wertpapierrechtliche Grundsatz: "Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier".

Das Gesetz - namentlich das einschlägige Wettbewerbsrecht - verbietet den Weiterverkauf von Eintrittskarten nicht. Die Veranstalter regeln daher regelmäßig in ihren AGB, dass ein Weiterverkauf ihrer Tickets zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken verboten ist. Diese AGB werden beim Ticketkauf zwangsläufig Vertragsbestandteil zwischen dem jeweiligen Veranstalter bzw. autorisierten Händler und dem Käufer. Bindend sind die AGB allerdings nur für den Erstkäufer, nicht aber für einen etwaigen Dritten, der die Tickets anschließend vom Erstkäufer erwirbt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesem Dritten um eine Privatperson oder einen Ticket-Broker handelt.

(Nicht autorisierte) Ticket-Broker dürfen Tickets daher lediglich dann nicht weiterverkaufen, wenn sie die Tickets direkt beim Veranstalter erworben haben. Denn nur in diesem Fall sind die AGB des jeweiligen Veranstalters für diese bindend. Diese Konstellation wurde vom BGH bereits im Jahre 2008 in einem Fall entschieden, in dem der HSV gegen einen gewerblichen Händler geklagt hatte (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - Az. I ZR 74/06 - "bundesligakarten.de").

Nicht wettbewerbswidrig ist es hingegen - dies hat der BGH ausdrücklich klargestellt -, wenn ein Ticket-Broker seine Tickets von Privatpersonen aufkauft und diese dann an Endkunden weiterverkauft. In diesem Fall nämlich muss der Ticket-Broker auf die AGB keinerlei Rücksicht nehmen, da er mit dem Veranstalter keinen Vertrag geschlossen hat. Es ist nicht Aufgabe des Ticket-Brokers, für die Einhaltung vertraglicher Abreden des Erstkäufers zu sorgen. In diesem Zusammenhang stellt es sich für die Ticket-Broker sogar als zulässig dar, ausdrücklich für den gewerblichen Ankauf von Tickets zu werben. Gegen diese lupenreine Vorgehensweise der Ticket-Broker werden die Sportvereine und andere Veranstalter nichts ausrichten können, auch wenn sie nur zu gerne regulierend in den Markt eingreifen würden. Beim "Ticket-Broking" handelt es sich um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Geschäftsmodell.