THC-Alkoholfahrt: Freispruch bei Anordnung der Blutprobe durch Polizeibeamten!

Reise und Verbraucherschutz
21.08.2012473 Mal gelesen
Das AG Nördlingen entschied mit Urteil vom 28.12.2011, dass die pauschale Annahme, bei Drogen- und Alkoholdelikten stets zur Anordnung einer Blutprobe berechtigt zu sein, ein Beweisverwertungsverbot begründet.

Der Betroffene verweigerte einen Drogenschnelltest sowie eine Blutentnahme, nachdem er bei einer Routinekontrolle durch seine Pupillenwirkung auffiel. Daraufhin ordnete der zuständige Polizeibeamte die Blutprobe an, welche im späteren Verfahren einzige Beweistatsache darstellte. Es konnte festgestellt werden, dass der Betroffene eindeutig unter dem berauschenden Mittel THC fuhr. Dennoch konnte erfolgreich ein Freispruch erzielt werden. Dies ist darauf zurück zu führen, dass der Polizeibeamte eine generelle Dienstanweisung seines Vorgesetzten erhalten hatte, wonach bei der Annahme von Drogenkonsum stets Gefahr im Verzug vorliege und er zur Anordnung der Blutprobe befugt sei. Das Amtgericht sieht hierin eine klare Umgehung des Richtervorbehalts und verhängt eine Beweisverwertungsverbot, wonach das Betäubungsmittelgutachten nicht verwertet werden darf. Da keine weiteren Beweistatsachen vorgebracht werden konnten, wurde der Betroffene freigesprochen.

 

Es gilt jedoch festzuhalten, dass diese Entscheidung allein darauf beruht, dass der Polizeibeamte  die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Richter nicht versuchte, aufgrund der Anordnung von einer grundsätzlichen Eilkompetenz nach § 81a II StPO ausging und eine Reflektion des konkreten Einzelfalls auf das tatsächliche Bestehen der Gefahr im Verzug nicht vorgenommen hat. Da es sich nicht um eine individuelle Fehleinschätzung des einzelnen Polizeibeamten handelte, sondern um eine generelle Anordnung, lag in vorliegendem Fall ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, welcher das Beweisverwertungsverbot begründet.

 

AG Nördlingen Urteil vom 28.12.2011

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.