Teure Diamanten am Ohr - OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016 - 7 U 80/15

Kauf und Leasing
26.02.2017156 Mal gelesen
Der Kauf von Anlageobjekten ist Vertrauenssache. Die Gefahr eines Wertverlusts droht von Anfang an. Das Risiko wird zwar durch wohlmeinende Expertisen gemindert. Eine hundertprozentige Anlagesicherheit gibt es trotzdem nicht. Manchmal reut einen im Nachhinein auch nur der Preis.

Der Sachverhalt: Kunde K. kaufte bei Juwelier J. zwei Diamantohrringe als "Pärchen" für 268 000 Euro. Die "Pärchen"-Eigenschaft ist bei Diamanten ein wertsteigernder Faktor. Die Edelsteine passen von der Optik und ihrer Klassifizierung - für die J. zwei internationale Expertisen vorlegen konnte - gut zusammen. Nach dem Kauf kamen K. Bedenken. Er wollte ihn wieder rückgängig machen.

Das Problem: Gekauft ist gekauft, sagt schon der Volksmund. Wer sich aus einem Kaufvertrag verabschieden will, braucht dafür gute Gründe. K. stellte also die "Pärchen"-Eigenschaft in Frage, fühlte sich arglistig getäuscht, hielt den Vertrag wegen des hohen Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig - konnte damit aber vor Gericht nicht punkten.

Das Urteil nach Beweisaufnahme: "Ein Kunde, der - u. a. als Wertanlage - beim Juwelier zwei Diamantohrringe als Pärchen erwirbt, muss sich an dem Kaufvertrag festhalten lassen, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht" (OLG Hamm, Urteil vom 8.11.2016, 7 U 80/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K. behält seine Ohrringe. Obwohl zwischen Herstellungs- (102 000 Euro) - und Verkaufspreis eine großzügige Spanne lag: Hersteller und Endhändler dürfen mit Verkaufsaufschlägen arbeiten. "Dabei" - so die Hammer Richter - "könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen." "Diamonds are forever!", sang Shirley Bassey einst so passend ...