Der Sachverhalt: Kunde K. kaufte bei Juwelier J. zwei Diamantohrringe als "Pärchen" für 268 000 Euro. Die "Pärchen"-Eigenschaft ist bei Diamanten ein wertsteigernder Faktor. Die Edelsteine passen von der Optik und ihrer Klassifizierung - für die J. zwei internationale Expertisen vorlegen konnte - gut zusammen. Nach dem Kauf kamen K. Bedenken. Er wollte ihn wieder rückgängig machen.
Das Problem: Gekauft ist gekauft, sagt schon der Volksmund. Wer sich aus einem Kaufvertrag verabschieden will, braucht dafür gute Gründe. K. stellte also die "Pärchen"-Eigenschaft in Frage, fühlte sich arglistig getäuscht, hielt den Vertrag wegen des hohen Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig - konnte damit aber vor Gericht nicht punkten.
Das Urteil nach Beweisaufnahme: "Ein Kunde, der - u. a. als Wertanlage - beim Juwelier zwei Diamantohrringe als Pärchen erwirbt, muss sich an dem Kaufvertrag festhalten lassen, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht" (OLG Hamm, Urteil vom 8.11.2016, 7 U 80/15, Pressemitteilung).
Die Konsequenz: K. behält seine Ohrringe. Obwohl zwischen Herstellungs- (102 000 Euro) - und Verkaufspreis eine großzügige Spanne lag: Hersteller und Endhändler dürfen mit Verkaufsaufschlägen arbeiten. "Dabei" - so die Hammer Richter - "könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen." "Diamonds are forever!", sang Shirley Bassey einst so passend ...