Testamentsvollstreckung

Erbschaft Testament
24.06.2016457 Mal gelesen
So mancher Erbe hat sich schon verwundert die Augen gerieben und gefragt: Darf der das? Und genau: Ein Testamentsvollstrecker darf das. Ein in Streitfällen eingesetzter Testamentsvollstrecker ist im Augenblick der Übertrageng des Erbes an die Erben quasi der Besitzer des Vermögens.

So mancher Erbe hat sich schon verwundert die Augen gerieben und gefragt: Darf der das? Und genau: Ein Testamentsvollstrecker darf das. Ein in Streitfällen eingesetzter Testamentsvollstrecker ist im Augenblick der Übertrageng des Erbes an die Erben quasi der Besitzer des Vermögens und ordnet dessen Verteilung wie ihm vorgegeben an.

Die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers bietet sich immer dann an, wenn Erben, insbesondere größere Erbengemeinschaften, mit der Aufteilung des Vermögens überfordert sind. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker klärt strittige Fragen und sorgte dafür, dass keine neuen Konflikte entstehen. Er setzt aber auch den Willen des Erblassers gegen Widerstand durch, falls es keinen anderen Weg gibt.

In den meisten Fällen - und zwar dann, wenn ein Erblasser Schwierigkeiten befürchtet - wird der Testamentsvollstrecker schon vom Erblasser bestimmt. Er soll in seinem Namen dafür sorgen, dass das Erbe wunschgemäß verteilt wird. In diesem Zusammenhang nimmt der Testamentsvollstrecker das Erbe nach dem Tod des Erblassers in Besitz.

An den Testamentsvollstrecker richten sich hohe Ansprüche, die dieser mit viel Durchsetzungsvermögen und guten Vermittlereigenschaften erfüllen sollte. Bewährt hat sich, wenn diese Person allen am Verfahren beteiligten gut bekannt ist und auch von allen respektiert wird. Bewährt hat sich auch, das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auswählen zu lassen. Erblasser können dies im Testament verfügen und sind so auf der sicheren Seite.

Grundsätzlich sind die beiden völlig unterschiedlichen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers zu trennen: Zum einen hat er die so genannte Auseinandersetzungsvollstreckung zu begleiten, zum anderen kann er im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung mit mittel- bis langfristig durchzuführenden Aufgaben betraut werden, z.B. wenn ein Erbe noch nicht verfügungsberechtigt oder -befähigt ist und das Vermögen bis zu dessen Volljährigkeit verwaltet werden soll.

Ob und welche Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Testamentsvollstreckers einzulegen sind, darüber informiert idealerweise ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.