Testamentsanfechtung

Erbschaft Testament
16.03.2016277 Mal gelesen
Ein Testament ist nicht immer gerecht – diesen Anspruch muss ein Testament auch nicht haben, denn es dokumentiert den letzten Willen eines Verstorbenen. Nach der Bekanntgabe des Testaments kann es aber auch vorkommen, dass Personen dessen Zustandekommen anzweifeln. Das kann unterschiedlichsten Gründ

Ein Testament ist nicht immer gerecht - diesen Anspruch muss ein Testament auch nicht haben, denn es dokumentiert den letzten Willen eines Verstorbenen. Nach der Bekanntgabe des Testaments kann es aber auch vorkommen, dass Personen dessen Zustandekommen anzweifeln. Das kann unterschiedlichsten Gründe haben, die allesamt auf der Annahme beruhen, dass der letzte Wille - so wie im Testament erklärt - doch nicht dem wirklichen Wunsch des Verstorbenen entspricht.

Um ein Testament anfechten zu können, ist dieser Sachverhalt wichtig, denn die Unzufriedenheit über die Verteilung des Nachlasses an sich berechtigt nicht zur Anfechtung eines Testaments.

Es muss für eine Testamentsanfechtung schon ein handfester Grund vorliegen und wer eine Anfechtung durchsetzen will, muss nachweisen können, dass diese dem mutmaßlichen Willen des Erblassers auch entspricht. Wenn zum Beispiel ein Testament vor der Scheidung einer Ehe verfasst wird, kann davon ausgegangen werden, dass die neuen Verhältnisse Grund für eine sinnvolle Änderung des Testaments sein könnten.

Wenn diese Veränderungen, z.B. das Vererben eines großen Vermögens an den geschiedenen Ehepartner, offensichtlich nicht dem Willen des Verstorbenen entsprechen, dann sollte die Anfechtung eines Testaments ins Auge gefasst werden. Ähnliche Anfechtungsgründe ergeben sich, wenn das Testament auf falschen Voraussetzungen beruht, unter Drohungen erstellt wurde oder eine Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten mit sich bringt. Im Verfahren geht es um unterschiedliche Irrtumsformen. Es kann sich um reines Verschreiben handeln oder um die Annahme einer falschen Erklärung.

Es gelten knappe Fristen: Ein Testament kann nach § 2082 BGB nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis angefochten werden. 30 Jahre nach einem Erbfall kann ein Testament grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn mutmaßlich Betroffene erst nach sehr langer Zeit Kenntnis vom Inhalt eines Testaments erlangen konnten.

Bei der Anfechtung eines Testaments sollte man stets einen Experten für Erbrecht hinzuziehen. Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.