Testament: Testierwille und Testierfähigkeit müssen vorliegen

Testament: Testierwille und Testierfähigkeit müssen vorliegen
31.05.2016390 Mal gelesen
Der klar erkennbare Testierwille und die Testierfähigkeit sind Voraussetzungen dafür, dass ein Testament wirksam errichtet wurde und die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umgesetzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit der Testierwille klar erkennbar ist und mögliche Streitigkeiten unter den Erben schon im Keim erstickt werden, sollte das Testament einige formale Voraussetzungen erfüllen. Diese sind zwar nicht immer zwingend gesetzlich vorgeschrieben, können aber einen unnötigen Interpretationsspielraum schon im Ansatz verhindern. Daher sollte ein Testament immer mit einer eindeutigen Überschrift, z.B. "Mein letzter Wille" überschrieben sein. Ort, Datum und Unterschrift dürfen in keinem Fall fehlen.

Es kann auch ratsam sein, dass Testament auf einem angemessenen Blatt Papier zu erstellen. Wird z.B. Butterbrotpapier oder ein unordentlicher Schmierzettel verwendet, könnte dies zu Zweifeln am ernsthaften Testierwillen führen. Das Schriftstück wird möglicherweise lediglich für den Entwurf eines Testaments gehalten. Derartige eher formale Vorkehrungen lassen sich noch relativ leicht treffen. Eine immer relevanter werdende Frage ist der Aspekt der Testierfähigkeit. Die Lebenserwartung ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Mit steigendem Alter häufen sich aber auch die Erkrankungen, z.B. an Demenz. Damit einhergehend kann die Testierfähigkeit angezweifelt werden.

Grundsätzlich ist jede volljährige Person, die die Tragweite und Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügung erfassen kann, auch testierfähig. Dazu zählen auch Menschen, die beispielsweise an Demenz erkrankt sind. Sie müssen die Auswirkungen ihrer getroffenen Verfügungen noch erkennen und ihre Entscheidung eigenverantwortlich treffen können. Der Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht des Todes ist entscheidend, um die Testierfähigkeit beurteilen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Krankheitsverläufe häufig Schwankungen unterworfen sind und auch schwerkranke Menschen Momente haben, in denen sie ihre Urteilskraft und Testierfähigkeit wiedererlangen können. Daher ist es ratsam, dass der Testierende neben einer notariellen Beglaubigung nach Möglichkeit auch noch einen Facharzt hinzuzieht, der die Testierfähigkeit bescheinigen kann. Wird die Testierfähigkeit durch die Erben angezweifelt, tragen sie auch die Beweislast.

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