Terrorismusbekämpfung im Zeichen der Vorfeldstrafbarkeit

Terrorismusbekämpfung im Zeichen der Vorfeldstrafbarkeit
11.12.2014287 Mal gelesen
Wie und wann machen sich Terrorverdächtige bzw. -helfer strafbar? Diese Frage Beschäftigt die breite Öffentlichkeit schon seit geraumer Zeit.

Man liest gerade in diesen Tagen des Öfteren, dass sich Menschen aufmachen, um sich den Dschihadisten anzuschließen oder den bewaffneten Kampf in sogenannten Terrorcamps zu trainieren. Andere laden Enthauptungs-Videos im Internet hoch oder lassen verbotenen Organisationen Geld zukommen. Aber wer von denen macht sich unter welchen Umständen nach deutschem Recht strafbar? Und welche Strafe droht ihnen?

2010 wurden in Deutschland vier Angeklagte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, weil sie Anschläge auf US-Soldaten geplant hatten. Beim bisher einzigen Terroranschlag in Deutschland mit Todesopfern und islamischem Hintergrund im März 2011 wurden zwei amerikanische Soldaten getötet und mehrere schwer verletzt. In Berlin, Aachen, München, Frankfurt und Simbach am Inn sind 2014 mutmaßliche radikale Islamisten festgenommen worden. Die Beispiele zeigen, dass die Terrorgefahr allgegenwärtig ist und auch in Deutschland sich immer wieder Verdächtige aufhalten und manchmal sogar Anschläge planen.

  1. Einleitung

Schon vor diesen ganzen Ereignissen, nämlich 2009, hatte die damalige Bundesregierung unter dem Eindruck der Anschläge in New York 2001, Madrid 2004 und London 2005 sowie der Tatsache, dass die Terrorgefahr auch für das eigene Land gewachsen ist, neue Anti-Terror-Gesetze beschlossen. Es handelt sich um die Paragrafen 89a ("Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat"), 89b ("Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat") und 91 ("Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat") des Strafgesetzbuches (StGB). Bereits 1976 ist § 129a ("Bildung terroristischer Vereinigungen") ins StGB eingefügt worden. § 129b ("Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland") folgte 2002, kurz nach den Anschlägen auf das World Trade Center. Bei den Delikten wird die Strafbarkeit auf den Zeitpunkt vorverlagert, an dem die schwere Straftat, die begangen werden soll, noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist. Das heißt, man bestraft Täter, von deren bloßen Verhalten eine große Gefahr für andere ausgeht.

Insbesondere die Schaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB stand daher in der Kritik und begegnete vielfach rechtsstaatlichen Bedenken. Aufgrund des ultima-ratio-Charakters des Strafrechts und der Tatsache, dass für die Gefahrenabwehr normalerweise andere Mittel zur Verfügung stehen (sollen), können Vorbereitungshandlungen nur in Ausnahmefällen nach dem StGB strafbar sein. Der BGH indes hat grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, stellt aber mitunter hohe Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen.

  1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a) und Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b)

Im Oktober 2014 wurde in Aachen unter anderem ein tunesischer Staatsangehöriger festgenommen. Er soll von Deutschland aus den IS unterstützt haben, indem er der Terrororganisation Kleidung gekauft und Bargeld in Höhe von 3.400 € geschickt habe. Außerdem soll er einen 17-Jährigen aus Deutschland nach Syrien geschleust haben. In einem anderen Fall wurden im September 2014 drei Deutsche in Frankfurt festgenommen, die die verbotene Organisation Al Schabaab in Afrika unterstützt haben sollen.

  • 129a Abs. 1 und 2 StGB bestraft - kurz gesagt - Gründer einer Vereinigung, die die Begehung schwerer im Sinn hat bzw. Personen, die sich als Mitglied an einer solchen Vereinigung beteiligen. Die Strafandrohung reicht von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für Rädelsführer oder Hintermänner beträgt die Mindestfreiheitsstrafe regelmäßig drei Jahre (Abs. 4). Das Unterstützen solcher Vereinigungen bzw. das Werben für sie wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Abs. 5). § 129a StGB gilt auch für Vereinigungen im Ausland (§ 129b Abs. 1 S. 1 StGB).

Hat also der festgenommene Tunesier - so der Verdacht denn zutreffen sollte - gemäß §§ 129a, 129b StGB eine terroristische Vereinigung unterstützt oder sich als Mitglied beteiligt? Nach BGH-Rechtsprechung beteiligt sich als Mitglied an einer von mindestens drei Personen gegründeten terroristischen Vereinigung, "wer auf Dauer zumindest für längere Zeit an deren Verbandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet" (BGH 3 StR 552/08). "Eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht" (u.a. BGH StB 4/01).

Damit ist klar: Das bloße Fördern einer solchen Vereinigung macht einen Außenstehenden nicht schon zum Mitglied i.S.d. § 129a StGB. Vielmehr bedarf es der Zustimmung der Vereinigung zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben. Das Unterstützen muss sich äußern in einem Verhalten, "durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt" (BGH AK 13/13). Das dürfte im Fall des Tunesiers mit dem Liefern der Kleidung und des Bargeldes wohl so sein. Stellt sich heraus, dass die Tätigkeiten sogar von gewisser Dauer waren unter Eingliederung in die Organisation, könnte auch eine Beteiligung als Mitglied in Betracht kommen. Wenn das Einschleusen des 17-Jährigen sich beweisen lassen sollte, wäre das zumindest ein Indiz dafür.

Hochladen von Gewalt-Videos einer Terrororganisation

Der BGH hob 2012 ein Urteil des OLG Koblenz auf, wonach ein mutmaßlicher Terrorhelfer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BGH 3 StR 314/12). Das OLG ließ für die Strafbarkeit nach §§ 129a Abs. 5, 129b StGB ausreichen, dass der Angeklagte ein Enthauptungsvideo von Al-Qaida im Internet hochgeladen hatte. Der BGH stellte klar, dass dies keine einschlägige Unterstützungshandlung gewesen sei. Denn die Videos seien für Al-Qaida nicht nützlich gewesen, was konkret hätte nachgewiesen werden müssen. Das Einstellen der Videos habe womöglich nicht "zu einer Erweiterung der Aktionsmöglichkeiten der Organisation geführt und so deren Gefährdungspotenzial erhöht". Daher blieb "nur" eine Strafbarkeit aus §§ 131, 140 StGB ("Gewaltdarstellung" sowie "Belohnung und Billigung von Straftaten").

  1. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89a) und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89b)

Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) vorbereitet, indem er

  1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen usw.,
  2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,
  3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder
  4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oderzur Verfügung stellt (Abs. 2).

Die Strafandrohung liegt bei sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus regelt § 89b Abs. 1 StGB:

Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dabei sind auch solche Vorbereitungshandlungen im Ausland strafbar (§§ 89a/89b Abs. 3).

Im Gegensatz zu § 129a StGB müssen die Täter hier nicht Teil einer terroristischen Organisation sein. Daher werden auch Einzeltäter erfasst, die sich etwa in Terrorcamps ausbilden lassen oder z.B. für einen geplanten Anschlag eine Bombe bauen. Selbst das Verschaffen und Verwahren von Materialien, mit denen ein Anschlag verübt werden soll, wird vom Tatbestand des § 89a erfasst. Nach § 89a Abs. 2 Nr. 4 ist auch die Finanzierung eines Anschlags strafbar, so etwa wenn man dafür Geld oder andere Vermögenswerte (in nicht unerheblichem Maß) sammelt oder zur Verfügung stellt oder wenn man Flugtickets kauft oder Wohnungen anmietet.

  • 89b geht sogar noch weiter und lässt bereits die Kontaktaufnahme zu einer Terrorvereinigung genügen.

Weil die Strafbarkeit in §§ 89a und 89b sehr weit vorverlagert wird, hat der BGH im Mai 2014 die Anforderungen an den Vorsatz konkretisiert. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte einen deutschen Studenten mit afghanischen Wurzeln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er sich Material zum Bau einer Bombe besorgt hatte und in einem angemieteten Keller sich daran machte, die Bombe nach einer Anleitung aus dem Internet zu bauen. Der BGH stellte nun klar: Der Täter muss fest entschlossen sein, später eine in § 89a Abs. 1 bezeichnete Straftat zu begehen. Das muss ihm nachgewiesen werden (BGH 3 StR 243/13).

  1. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 91)

Nach § 91 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer terroristische Anleitungen - meist im Internet - anpreist, verbreitet oder sich zur Begehung einer schweren Gewalttat verschafft (z.B. durch Download). Der Inhalt muss geeignet sein, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat i.S.v. § 89a Abs. 1 zu dienen. Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eines bestimmten Deliktes, auf das sich die Anleitung bezieht, bedarf es nicht. Das unterscheidet § 91 von §§ 111 und 130a StGB. Die Anleitung muss nicht dazu bestimmt sein, dass eine konkrete Gefährdung eintritt. Sie muss lediglich geeignet sein, die Bereitschaft zur Begehung von Gewalttaten durch andere zu fördern/zu wecken.

  1. Fazit und Ausblick

Vor allem die §§ 89a und 89b StGB wurden verfassungsrechtlich mit heißer Nadel genäht. An der Verfassungsmäßigkeit ließ der BGH allerdings keinen Zweifel. Es gibt mit der Schaffung der Tatbestände von 2009 nicht nur erweiterte Sanktionsmöglichkeiten für Verhalten, die vorher nicht bestraft werden konnten. Bei hinreichendem Verdacht können Polizei und Staatsanwaltschaft im strafprozessualen Sinne eingreifen. Allerdings hat der BGH den §§ 89a und 89b vermutlich ein Stück weit die praktische Relevanz genommen, da der Nachweis des Vorsatzes in Zukunft nicht leicht fallen dürfte.

Der Bundesjustizminister hat kürzlich verlauten lassen, dass er zwei neue Straftatbestände schaffen möchte. So soll zum einen das Ausreisen strafbar sein, "um sich an schweren Gewalttaten im Ausland zu beteiligen oder um sich für die Teilnahme an schweren Gewalttaten ausbilden zu lassen", so Heiko Maas (SPD). Außerdem soll ein eigenständiger Paragraf die Terrorismusfinanzierung unter Strafe stellen, zumal sich § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB nur auf die Begehung von schweren Straftaten bezieht. Bis Ende des Jahres sollen Vorschläge vorliegen. Kritische Stimmen sind schon vorprogrammiert.

Zur Zeit finden übrigens in Frankfurt und Stuttgart die ersten Prozesse gegen mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer der Terror-Miliz Islamischer Staat (IS) statt.