Teilzeitarbeitskräfte können Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit haben

Arbeit Betrieb
05.04.2013398 Mal gelesen
Wenn in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer länger arbeiten möchten, dann darf der Arbeitgeber ihnen das nicht mit der Begründung verweigern, dass er freiwerdende Stellen nur als Einschicht-Stellen mit neuen Mitarbeitern besetzen möchte. Dies hat das LAG Baden-Württemberg in Stuttgart klargestellt.

Vorliegend ging es um das Unternehmen UPS, das die Arbeit in Schichten mit einer Wochenstundenanzahl von 17 Stunden verrichten ließ. Doch dieses Modell kam nicht bei allen Mitarbeitern gut an. Einige wollten künftig mehr arbeiten und zwei Schichten mit insgesamt 34 Stunden übernehmen. Doch der Arbeitgeber stellte sich quer und weigerte sich. Stattdessen wollte er freie Stellen lieber mit weiteren Teilzeitarbeitskräften im Einschicht-Betrieb besetzen. UPS berief sich darauf, dass dies wegen des Schichtbetriebes. organisatorisch erheblich einfacher sei.

 

Doch der Betriebsrat von UPS  verweigerte in mehr als 100 Fällen die erforderliche Zustimmung für die Einstellung von neuen Mitarbeitern im Einschicht-Betrieb. Er führte an, dass zahlreiche Teilzeit-Arbeitnehmer in Doppelschichten arbeiten möchten und UPS ihnen diesen Wunsch nicht einfach verweigern dürfe. Der Arbeitgeber würde durch den Abschluss von neuen Arbeitsverträgen gegen ein Gesetz verstoßen. Aus diesem Grunde sei der Betriebsrat nach § 99 BetrVG berechtigt, die Zustimmung zu Einstellungen zu verweigern.

 

Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.03.2013 (Az. 6 TaBV 9/12), dass der Betriebsrat im Recht ist. Denn die Teilzeitbeschäftigten haben normalerweise nach  § 9 TzBfG einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit auf Wunsch aufgestockt wird. Der Arbeitgeber muss ihnen das gewöhnlich ermöglichen, sobald eine Stelle frei wird. Anders ist das nach diesen Vorschrift nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Organisatorische Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Gerichtes kein dringender betrieblicher Grund. Aufgrund dessen wären die vom Arbeitgeber begehrten Einstellungen rechtswidrig.

 

Durch diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Stellung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgeber gestärkt.

 

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