Teilnahme von Fachärzten am hausärztlichen Bereitschaftsdienst

Gesundheit Arzthaftung
01.04.20101361 Mal gelesen

Über die Osterfeiertage wird auf viele Vertragsärzte im Bundesgebiet wieder die Aufgabe zukommen, einen Bereitschafts- und Notdienst zu stellen. Nicht immer trifft die Übernahme dieser Verpflichtung jedoch auf Gegenliebe. Neben den oft ohnehin schon sehr ausgefüllten Arbeitswochen als niedergelassene(r) Ärztin/Arzt, fehlt wertvolle Regenerationszeit an Wochenenden und Feiertagen. Nicht zuletzt ist auch die Honorarfrage für die Dienstableistung nicht unumstritten.

 

Hierüber ist für die beteiligten Mediziner oft auch die Organisation seitens der KÄV ein Dorn im Auge und wirft Fragen auf. Muss ich den Bereitschaftsdienst durchführen, wenn ich der Ansicht bin, dass ein tatsächlicher Bedarf nicht gegeben ist? Bin ich auch für Bereitschaftsdienste außerhalb meines Fachbereiches zuständig?

Ob z.B. Fachärzte auch am hausärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen müssen, wurde durch das BSG abschließend entschieden.

 

Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der KÄV mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Das umfasst auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteil vom 6.9.2006 ? B 6 KA 4305; Quelle: bundessozialgericht.de).

Nach § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V umfasst die den KÄVen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), jedoch - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - nicht den organisierten Rettungsdienst (BSG, w.v.)

 

Aus der Tatsache, dass § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V als Legaldefinition des Notdienstes nicht auf die Beschreibung der hausärztlichen Versorgung in § 73 Abs 1 Satz 2 SGB V eingeht, zieht dass Gericht den Schluss, dass der Notdienst gleichermaßen Bestandteil von haus- und fachärztlicher Versorgung ist (BSG, w.v.)

 

Im Ergebnis ist die Einbindung von Fachärzten in den hausärztlichen Bereitschaftsdienst kein grundsätzlicher Rechtsverstoß seitens der KÄV. Die KÄV kann durch den Erlass von Satzungen über Art und Umfang der Verpflichtung von Fachärzten für fach- und hausärztliche Bereitschaftsdienste entscheiden. Für den Facharzt empfiehlt sich daher ein genauer Blick in die Satzungsbestimmungen seines Bezirks. Soweit sich dort eine Trennung der Bereitschaftsdienste befindet, besteht jedenfalls keine Verpflichtung.

 

Widrigenfalls sind jedoch nur begrenzte gerichtliche Schritte gegen die Satzung möglich. Satzungen der KÄV unterliegen nur beschränkter gerichtlicher Nachprüfbarkeit. Der einzelne Arzt kann durch die Entscheidung der KÄV für oder gegen fachärztliche Bereitschaftsdienste nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Entscheidung der KÄV nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (BSG, w.v.)

 

Hierzu sollten betroffene Ärzte ihren Rechtsanwalt befragen. Gern berate ich Sie zu diesem und anderen Problemen des Vertragsarztrechts.

  

Rechtsanwalt

Hilmar Peters

Am Klagesmarkt 10/11

30159 Hannover

 

Tel. (0511) 13 13 18

Email: info@ra-hilmar-peters.de