Taxiunternehmer als Omnibusfahrer selbständig, Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 23.1.2017, Az.: S 111 KR 903/13

Soziales und Sozialversicherung
06.02.2017197 Mal gelesen
Die auftragsmäßige Übernahme von Omnibusfahrten muss nicht notwendig sozialversicherungspflichtig sein

Führt ein selbständiger Taxiunternehmer für ein Busunternehmen Fahrten mit dessen Omnibussen durch, ist die Busfahrertätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die Fahrten nicht nach Weisung und in Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Busunternehmens erfolgen.

Eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Busunternehmen hinsichtlich Ort und Zeit der bestellten Fahreinsätze Vorgaben macht, die der Fahrer einzuhalten hat. Solche Eckpunkte ergeben sich zwangsläufig aus der von den Kunden bestellten Tour. Die Tatsache, dass der Omnibus nicht dem beauftragten Taxiunternehmer sondern dem Busunternehmen gehört, ist ebenfalls irrelevant, wenn der Taxiunternehmer zu keinem Zeitpunkt beim Busunternehmen abhängig beschäftigt war und - wie im entschiedenen Fall - obendrein für andere Auftraggeber tätig ist.

Die gerichtliche Entscheidung kann hiereingesehen werden.