Targobank muss Bearbeitungsgebühren zurückzahlen

Targobank muss Bearbeitungsgebühren zurückzahlen
24.08.201640 Mal gelesen
Die einen verstecken es als Bearbeitungsgebühren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, andere nennen es ganz gewitzt Individualbeitrag.

Gemeint ist damit in jedem Fall eine - nach aktueller Rechtsprechung - unzulässige Forderung im Rahmen einer Kreditvergabe durch die vergebende Bank.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus 2014 recht deutlich gemacht, was er von pauschalierten Forderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von kreditvergebenen Banken hält: nichts. Das Geschäftsmodell von Banken soll einzig und allein sein, durch die Berechnung von Zinsen für die Vergabe eines Darlehens bezahlt zu werden. Darüberhinausgehende pauschalierte Abreden über Bearbeitungsgebühren sind unzulässig, wenn sie nicht als sogenannte Individualabreden in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt sind.

Einen besonders cleveren Weg zu noch mehr Einnahmen hatte sich die Targobank aus Düsseldorf ausgedacht. Sie nannte ihre unzulässigen Bearbeitungsgebühren kurzerhand Individualbeitrag, um damit von vornherein dem Vorwurf zu entgehen, es handele sich nicht um einvernehmlich verabredete Abmachungen.

Ein Mandant der Hagener Kanzlei Buerger Schmaltz wollte sich damit nicht abgeben und setzte mit Hilfe von Rechtsanwalt Bastian Veller ein recht denkwürdiges Urteil durch. Denkwürdig nicht in Bezug auf die Summe beziehungsweise den Streitwert, sondern bezüglich der konkreten Aussage, die das Amtsgericht Düsseldorf auf zehn Seiten Urteilsbegründung an die Adresse der Targobank sendete.

Demnach ist ein Individualbeitrag nun mal keine individuelle Abrede im Sinne des Gesetzgebers. Ein Individualbeitrag habe nichts mit der vom Gesetzgeber geforderten Gestaltungsfreiheit zu tun, die vorliegen muss, damit Abreden über Kreditbearbeitungsgebühren nicht als pauschalierte Forderungen im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen gewertet werden können. Die Targobank hatte im Verfahren keine Tatsachen beibringen können die für ein mögliches Aushandeln des Individualbeitrags gesprochen hätten. Und dies, obwohl die Bank vom Gericht bereits im Oktober 2015 dazu aufgefordert wurde.

Im drei Monate später den Beteiligten zugesendeten Urteil, im vereinfachten Verfahren, wurde die Targobank zur Zahlung von 335 Euro zuzüglich Zinsen und zuzüglich der im außergerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten verurteilt. Die streitgegenständliche Klausel hielt der Inhaltskontrolle durch das Amtsgericht Düsseldorf nicht stand. Denn ein einmaliger und laufzeitunabhängiger Individualbeitrag weiche vom wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Regelung ab.

Rechtsanwalt Buerger freut sich über die verbraucherfreundliche Entscheidung des Düsseldorfer Amtsgerichtes. Er geht davon aus, dass Forderungen nach Rückerstattung des Individualbeitrages von allen betroffenen Kunden der Targobank gestellt werden können mit großen Erfolgsaussichten. Auch wenn es sich dabei um erhebliche Summen handelt.