Tabuthema Schwarzarbeit

Bauverordnung Immobilien
02.11.20071819 Mal gelesen


Nach wie vor ist Schwarzarbeit, insbesondere in der Baubranche weit verbreitet, wobei die Folgen für den Arbeitgeber wesentlich schwerwiegender sind, als für den Arbeitnehmer.


Zunächst einmal hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der viel beachteten Entscheidung BAG 5 AZR 690/01 ausgeführt, das bei der Vereinbarung von Schwarzarbeit, also Lohnzahlung ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, gleichwohl ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten vorliegt und nur die Teil-Vereinbarung keine Abgaben zu zahlen unwirksam ist.


Im Übrigen liegt ein "normales" Arbeitsverhältnis vor und der "Arbeitnehmer" hat alle gesetzlichen Rechte bis hin zum Kündigungsschutz.


Erheblich folgenschwerer ist aber, das nicht nur die Lohnsteuer nachgezahlt werden muss, sondern auch die gesamten Sozialabgaben. Und das rückwirkend für bis zu 30 Jahre!
Eine Verjährung gibt es mithin praktisch nicht.


Hierbei muss der Arbeitgeber auch den vollen Beitrag, also einschließlich des Arbeitnehmeranteiles, leisten, ohne das er sich in der Praxis den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitnehmer/Schwarzarbeiter zurückholen kann, da nach § 28g SGB IV ein Abzug vom jetzt legalen Lohn nur im laufenden Monat möglich ist und den drei Folgemonaten.
Selbst dieser Minimalanspruch, welcher gegenüber der Nachzahlung an die Sozialversicherungsträger kaum ins Gewicht fällt, ist reine Theorie, denn welche Schwarzarbeit wird schon legal weitergeführt, nachdem die Sache aufflog?


Darüber hinaus drohen - neben der Nachzahlung - auch noch Geldbußen von bis zu 300.000,- Euro als reine Ordnungswidrigkeit und ein Strafverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch.


Schwarzarbeit ruiniert deshalb nicht nur die seriösen Unternehmen, sondern führt häufig auch zur Insolvenz derjenigen, welche Schwarzarbeiter beschäftigen, da die hohen Nachforderungen kaum zu zahlen sind.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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Darmstadt                                                  Frankfurt/M.


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