Süße Früchte von des Nachbarn Baumes

Bauverordnung Immobilien
14.05.20071225 Mal gelesen

"Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah?" Das wusste schon Goethe in seinem Werk "Erinnerung" zu beschreiben. Es bedarf einiger Zurückhaltung, wenn sich die appetitlich glänzenden Früchte von Nachbars Baum an herüberhängenden Zweigen über das eigene Grundstück neigen. Doch Vorsicht! Das Gesetz kennt kein Pardon. Die Früchte eines Baumes oder Strauches, die über die Grundstücksgrenze in den Luftraum des Nachbarn hineinragen, gehören als wesentlicher Bestandteil der Pflanze und somit auch des Grundstücks zum Eigentum des Baum- oder Straucheigentümers. Wachsen die süßen Früchte dem Nachbar geradezu in den Mund, darf er sie weder selbst pflücken noch abschütteln. Dann wird er kein Eigentümer der Früchte sondern haftet vielmehr auf Schadensersatz. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Früchte aufgrund ihrer Reife oder durch Windstoß von der Pflanze abgetrennt werden. Fallen diese dann auf den Grund und Boden des Nachbarn, werden sie selbst zum wesentlichen Bestandteil dessen Grundstücks. Beeinträchtigen die herüberragenden Äste die Benutzung des Nachbargrundstücks, so kann der Nachbar im Rahmen des § 910 BGB die Beseitigung des Überhangs innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Eigentümer des Gewächses dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, darf der Nachbar den Zweig samt aller Früchte (!) entfernen. Dabei erlangt er das Eigentum an den Zweigen einschließlich der daran hängenden Früchte. Schüttelt der Baum- oder Straucheigentümer die Pflanze selbst, so verliert er ebenso sein Recht an den Früchten, die auf dem Boden des Nachbarn laden. Holt er sich die Früchte, egal wie, vom Grundstück des Nachbar zurück, handelt er rechtswidrig und mit verbotener Eigenmacht. Wächst ein Baum direkt auf der Grundstücksgrenze, dann gehören die Früchte des Baumes den Nachbarn zu gleichen Teilen. Es handelt sich dabei also um einen nicht ganz praktikablen Fall der Realteilung: Eins für Dich, eins für mich, eins für Dich, eins ...

(vgl. BGH NZM 05, 318; OLG Köln, Az.: 11 U 6/96)



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