Sturmschaden – Versicherungsschutz? Was bei der Geltendmachung von Sturm- und Wasserschäden zu beachten ist, Versicherungsrecht aktuell: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Sturmschaden – Versicherungsschutz? Was bei der Geltendmachung von Sturm- und Wasserschäden zu beachten ist, Versicherungsrecht aktuell: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:
25.08.2011627 Mal gelesen
Ein Tag nachdem das Sturmtief über Deutschland und insbesondere Teilen von Gießen hinwegfegte ist es für Geschädigte Zeit Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen. Bei der Schadensabwicklung ist Nachfolgendes zu beachten: Unverzüglich den Schaden bei der Versicherung melden und sich die Meldung mit einer Schadennummer bestätigen lassen. Sollten sich mehr oder neue Schäden im Laufe der Aufräumarbeiten zeigen, gleich nachmelden.

Mit der Versicherung absprechen, ob ein Gutachten eingeholt wird, oder ob ein Kostenvoranschlag reicht. In beiden Fällen, Gutachter oder Handwerker lieber selber aussuchen.
Bei einem Unwetter (z.B. zuletzt bei Orkan Kyrill) machen es sich Versicherungen gerne einfach. Sie verweisen auf die Vielzahl der Schadensfälle und geben vermeintlich pauschale Freigaben, wenn der Schaden den Betrag X (z.B. € 2.000,00) laut Kostenvoranschlag nicht übersteigt.
In einem solchen Fall ist genau darauf zu achten, dass der Handwerker den Kostenvoranschlag gewissenhaft erstellt und in Ruhe den Schaden aufnimmt. Mit der Versicherung ist im Vorhinein abzuklären, dass auch Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, zu ersetzen sind (z.B. Schäden, die sich erst bei der Reparatur selbst zeigen und zuvor nicht sichtbar waren). Sollte ein solcher Schaden erst bei der Schadensbeseitigung sichtbar werden, unverzüglich Rücksprache mit der Versicherung halten und ggf. einen Baustopp erteilen.
Alles - wirklich alles - anhand von Fotos dokumentieren! Also den Schaden nach dem Unwetter, nach den Aufräumarbeiten und vor allem auch die Schadensbeseitigung mit Fotos dokumentieren. Wer keine Digitalkamera zur Hand hat, sollte die Familie oder den Nachbarn fragen oder mit der "Kleinbild" lieber einen Film mehr verknipsen.
Gegenstände, die zerstört wurden, erst nach dem Fotografieren und Rücksprache mit der Versicherung entsorgen (so lange gut verpackt oder gut belüftet aufbewahren).
Mögliche Zeugen zeitnah ansprechen und der Versicherung bekannt geben.
Von allen Dokumenten (Kostenvoranschlag, Quittungen (z.B. Müllentsorgung, Feuerwehr, Rechnungen etc.) Kopien für die eigene Akte anfertigen, weil Versicherungen in der Regel Originale anfordern.
Bei Streitigkeiten über die Schadenswiedergutmachung hilft der spezialisierte Rechtsanwalt.