Streitigkeiten in internationalen Arbeitsverhältnissen

EU Recht
19.04.2008986 Mal gelesen

Streitigkeiten in internationalen Arbeitsverhältnissen

 
I. Vorbemerkung

Die Arbeitswelt hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten stark internationalisiert. Arbeitnehmer arbeiten in fremden Ländern oder werden in fremde Länder versendet. Nationale Grenzen stellen in der heutigen Wirtschaftswirklichkeit oft keine interessengerechten Abgrenzungen mehr dar. Umso öfter stellt sich bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten in Arbeitsverhältnissen die Frage, wo die Rechte der Arbeitsvertragsparteien eigentlich gerichtlich durchgesetzt werden können bzw. müssen. Ein einheitliches System zur Lösung dieser Frage existiert nicht. Vielmehr muss auf EU-weite Lösungen bzw. diverse völkerrechtliche Verträge abgestellt werden, was in jedem Fall zu der Notwendigkeit einer genauen Einzelbetrachtung führt.

II. Zuständigkeitsverteilung in der EU

Die Europäische Union hat mit der sogenannten "Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ("EuGVVO") ein einheitliches System geschaffen, nach dem festgestellt werden kann, vor welchen nationalen Gerichten die Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen gelöst werden. Für individuelle Arbeitsverträge sieht die "EuGVVO" in Artikel 18 bis 21 gesonderte Regelungen vor:

Ein Arbeitgeber, der seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden. Zudem kann der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, an dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat. Weiter besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber vor einem Gericht eines Mitgliedstaats zu verklagen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und dem selben Staat verrichtet, bzw. verrichtet hat; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem sich die Niederlassung befindet, bzw. befand, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

 

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wiederum im Regelfall nur vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates verklagen, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

 

Die "EuGVVO" erlaubt allerdings abweichende Vereinbarungen, wenn eine solche Vereinbarung erst nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, weitere Gerichte als durch die Verordnung bereits vorgesehen, anzurufen.

III. Erweitertes Europa: Luganer Übereinkommen

Sind die nicht EU-angehörigen Staaten, Norwegen, Island oder Schweiz betroffen, greift die "EuGVVO" nicht ein. In diesem Fall richtet sich die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem "Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" ("LGVÜ").

Das LGVÜ legt fest, dass Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen.

Weiter räumt das LGVÜ die Möglichkeit ein, in Streitigkeiten bezüglich individueller Arbeitsverträge oder von Ansprüchen aus individuellen Arbeitsverträgen vor dem Gericht des Ortes zu klagen, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Soweit der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, besteht ein Gerichtsstand bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befinden, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Verfahren an dem Ort einer Niederlassung des Arbeitgebers zu führen, wenn die Streitigkeiten aus dem an diesem Ort geführten Betrieb herrühren.

Die Vertragsstaaten haben das LGVÜ am 30.10.2007 revidiert. Die revidierte Version tritt mit der - noch ausstehenden - Ratifizierung durch sämtliche Vertragsstraaten in Kraft. Nach Inkrafttreten der Revidierung wird dem Arbeitgeber für Klage gegen seinen Angestellten für gewöhnlich nur noch die Möglichkeiten bleiben, vor den Gerichten im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu klagen.

IV. Zuständigkeit in anderen Fällen

Sofern das Internationale Arbeitsverhältnis Staaten betrifft, die weder der EU angehören, noch Vertragsstaat des "LGVÜ" sind, muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die betreffenden Staaten bilaterale Lösungen vereinbart haben. Fehlen diese, kommt es jeweils auf die nationalen Verfahrensgeseze der einzelnen betroffenen Staaten an, ob diese eine Zuständigkeit ihrer Gerichte für den speziellen Fall eröffnen. Das deutsche Verfahrensrecht sieht in solchen Fällen vor, dass Gerichte, die nach der deutschen Zivilprozeßordnung örtlich zuständig sind, auch international für den betreffenden Fall zuständig sind. Hierbei kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere nationale Gerichte von anderen Staaten sich ebenfalls für zuständig erklären und so eine gewisse Parallelzuständigkeit mehrer Gerichte besteht. Interessant kann es für den Arbeitnehmer sein, wenn er für die Tochtergesellschaft eines U.S.amerikanischen Konzerns in Deutschland arbeitet. Denn aus U.S.Sicht gibt es Situationen, in welchen sich der bei der deutschen Tochtergesellschaft angestellte Arbeitnehmer auf zum Beispiel verletzte U.S.Antidiskriminierungsgesetze vor einem U.S.Gericht berufen kann.