STREIT UNTER ERBEN? PROZESSVERMEIDUNG DURCH NOTARIELLE SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Erbschaft Testament
05.05.2015591 Mal gelesen
Seit dem 1. September 2013 sind Notare für Nachlassvermittlungsverfahren zuständig. Können sich Miterben also nicht friedlich über die Verteilung des Nachlasses einigen, dann kann sich künftig jeder Miterbe mit der Bitte um Vermittlung bei der Nachlassauseinandersetzung an einen örtlich zuständigen

Seit dem 1. September 2013 sind Notare für Nachlassvermittlungsverfahren zuständig. Können sich Miterben also nicht friedlich über die Verteilung des Nachlasses einigen, dann kann sich künftig jeder Miterbe mit der Bitte um Vermittlung bei der Nachlassauseinandersetzung an einen örtlich zuständigen Notar wenden. Beteiligte des Verfahrens sind allerdings nur die Miterben, nicht aber Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger oder Vermächtnisnehmer.

Gegenüber Gerichtsverfahren hat die Inanspruchnahme von Notaren für den Bürger viele Vorteile. Notarinnen und Notare bieten etwa eine größere Bürgernähe, welche sich neben der flexibleren Erreichbarkeit insbesondere auch die Präsenz in der Fläche auszeichnet. Es ist zu beobachten, dass sich Amtsgerichte etwa durch Schließung von Zweigstellen aus dem ländlichen Raum zurückziehen. Notare sind allesamt hochqualifizierte Volljuristen, die insbesondere auch im Erbrecht über eine hervorragende Expertise verfügen. Da der "Standard-Erbfall" aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung eher zum Ausnahmefall wird, werden fundierte Kenntnisse und eine qualifizierte Beratung auch in komplizierten Konstellationen immer wichtiger. Das notarielle Nachlassvermittlungsverfahren ist daher in vielen Fällen eine Alternative zur streitigen Auseinandersetzung. Ein notarielles Vermittlungsverfahren bietet sich z.B. an, wenn bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Uneinigkeit über den Wert einzelner Nachlassgegenstände, von einem Miterben gezogene Nutzungen seit dem Erbfall oder sonstige Stolpersteine entsteht. Mithilfe des notariellen Vermittlungsverfahrens können sich Erben, die sich zwar einerseits nicht privat endgültig einigen können, andererseits aber den Prozess scheuen, gemeinsam unter sachverständiger Leitung zu einer Lösung zu kommen.

Gelingt hier keine Einigung, bleibt jedem Miterben noch die Möglichkeit, durch Klageerhebung ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Der Notar hat im Vermittlungsverfahren nämlich nur eine vermittelnde und beurkundende Funktion. Eine Entscheidungskompetenz bei verbleibenden Streitigkeiten steht ihm nicht zu. Gegen den Willen eines Beteiligten kann er daher nicht in der Sache entscheiden. Verbleiben Streitpunkte zwischen den Miterben, muss zur Klärung Klage beim Prozessgericht erhoben werden. Man vergibt sich also nichts.

Fazit: Das neue notarielle Vermittlungsverfahren ist oftmals die bessere Alternative zu kosten- und zeitraubenden Prozessen, die dann in der Regel auch noch den Familienfrieden nachhaltig zerstören.