Streit in der Erbengemeinschaft III

Erbschaft Testament
09.08.20111848 Mal gelesen
Die Beendigung der Erbengemeinschaft - Teilungsversteigerung und Auseinandersetzung

Sind die Erben in einer Erbengemeinschaft heillos miteinander zerstritten, dann geht es nicht mehr vorwärts. Im schlimmsten Fall werden Entscheidungen der Mehrheit - wenn es dazu überhaupt kommt - gerichtlich angegriffen; hinsichtlich etwaiger Verkäufe, Kontoauflösungen etc. kann keine Einigung erzielt werden. Alles ruht!

 

Dass das kein Zustand - zumindest kein befriedigender - sein kann, dürfte jedermann klar sein.

 

Also was ist zu tun?

Was kann man machen, um die Probleme zu einem Ende zu bringen?

 

Im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung bleiben 2 Wege:

1.  die Erbauseinandersetzungsklage

2. die Teilungsversteigerung.

 

Mit der Erbauseinandersetzungsklage versucht man den/die anderen Miterben zu zwingen einem Teilungsplan zuzustimmen. Dieser Teilungsplan muss von dem jeweiligen Kläger als Klagebegründung vorgebracht werden. Der Nachlass muss teilungsreif sein. § 2046 Abs.1 BGB bestimmt darüber hinaus, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) zu berichtigen sind.

Für den Prozess bedeutet das, dass diese noch nicht bezahlt sein müssen, sondern, dass im Klageantrag eine Regelung zur Zahlung enthalten sein muss.

 

Die Erbauseinandersetzungsklage birgt vielfältige Risiken und geht in der Regel mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten einher. Denn der jeweilige Streitwert wird nach dem auseinanderzusetzenden Nachlasswert ermittelt.

Kann darüber hinaus der Nachlass nicht im Sinne des Teilungsplans geteilt werden, ist eine entsprechende Klage abzuweisen!

So kann bspw. ein Haus, dass sich im Nachlass befindet, in der Regel nicht auf drei Miterben verteilt werden.

 

Mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung wird dagegen der Nachlass "versilbert", d.h. zu Geld umgewandelt. Dieses Geld kann dann gemäß den Erbquoten verteilt werden.

Die Verteilungsversteigerung ist ein scharfes Schwert, für denjenigen, der sich damit auskennt. Es handelt sich dabei um ein komplexes und schwieriges Rechtsgebiet, für das Sie einen Spezialisten benötigen.

Eine Verteidigung im Rahmen der Teilungsversteigerung ist sowohl für denjenigen denkbar, der die Aufhebung der Gemeinschaft herbeiführen, als auch für denjenigen, der sie verhindern will. Man muss eben beide Seiten kennen um optimal reagieren zu können.

 

Die Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de

 

vertreten Sie dabei zu folgenden Themen:

 

- Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft;

- Blockieren der Versteigerung im Ganzen!

- Voraussetzung schaffen, dass keine Bietsicherheit hinterlegt werden muss!

- Verfahren zur Herbeiführung des Zuschlags an den Mandanten!

- Verhindern, dass die Gegenseite die Bietsumme hochtreibt!

- Blockieren der Auszahlung des Versteigerungserlöses an die Gegenseite, während der Mandant seinen Anteil vorab erhalten.

- Verhindern, dass jemand das Grundstück für weniger als 70% des Verkehrswerts ersteigern kann!

- Voraussetzungen schaffen, dass der Mandant den Zuschlag für weniger als 50% des Verkehrswertes erhält.

- Sicherstellen, dass niemand ein Grundstück belastet oder weiterverkauft, solange er nicht sein Gebot gezahlt hat.

- Verhindern, dass ein Dritter (außerhalb der Gemeinschaft Stehender) einen gepfändeten Aufhebungsanspruch durchsetzt.

- Dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen, wenn es die Teilungsversteigerung betreibt.