Straßenverkehrsgefährdung setzt Beinaheunfall und unbeteiligte Mitfahrer voraus

Straßenverkehrsgefährdung setzt Beinaheunfall und unbeteiligte Mitfahrer voraus
01.04.20131061 Mal gelesen
Verurteilungen wegen Straßenverkehrsgefährdung kranken häufig an den Feststellungen zur „konkreten Gefahr“. Diese setzt einen Beinaheunfall voraus. Fahrzeuginsassen scheiden aus dem Schutzbereich der Vorschrift aus, wenn sie tatbeteiligt waren.

Eine Tat nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) setzt voraus, dass durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert herbeigeführt worden ist. Die tatbestandsspezifische Wertgrenze für den Gefährdungsschaden liegt hier bei 750 Euro.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine konkrete Gefahr erst gegeben, wenn es zu einem "Beinaheunfall" gekommen war. Darunter ist ein Geschehen zu verstehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei gerade nochmal gutgegangen", bei dem es nur noch vom Zufall abhing, dass es nicht zum Schaden für das geschützte Rechtsgut kam.

Das Gericht muss bei einer Verurteilung daher im Urteil Tatsachen feststellen, die hinreichend belegen, dass das fehlerhafte Fahrverhalten des Angeklagten tatsächlich zu einem sog. "Beinahe-Unfall" geführt hat. Dazu zählen insbesondere Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge.

Der BGH hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden (Beschl. V. 4.12.2012 - 4 StR 435/12) in welchem das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen verurteilt hatte, weil dieser im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit als Fahrzeugführer Leitplankenfelder gestreift hatte und schließlich in eine Baustellenabsicherung bzw. gegen eine Hausmauer fuhr. Ein konkreter Gefährdungsschaden an den in Mitleidenschaft gezogenen Sachen konnte nicht beziffert werden.  Das Landgericht erkannte aber eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der beiden unverletzt gebliebenen Mitfahrer des Angelklagten.

Das sah der BGH anders. Weil das Landgericht keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision und zur Intensität des Aufpralls getroffen hatte, könnte dem Urteil des Landgerichts nicht entnommen werden, ob es tatsächlich beinahe zu einer Verletzung der Mitinsassen gekommen wäre. Es konnte überdies auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte eine fahrerische Reaktion gezeigt hat, die einen intensiveren Aufprall verhindert hat.                   

Wenn sich die Frage der Gefährdung von Mitfahrer stellt, wird von manchen Gerichten auch übersehen, dass die im PKW befindlichen Insassen überhaupt nur dann vom Schutzbereich der Strafvorschrift des § 315c StGB erfasst werden, wenn sie nicht an dieser Straftat beteiligt waren. Wenn die Mitinsassen des Fahrers diesem z.B.  zuvor den Fahrzeugschlüssel des eigenen PKW überlassen haben, könnten sie sich der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht haben. In diesem Fall scheidet eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen im Sinne des § 315c StGB aus.    

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Verteidigung von Autofahrern in Straf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Weitere Infos: www.cd-recht.de