Strafverfahren wegen Bafög-Betruges: weitreichende Folgen für das Berufsleben

Strafrecht und Justizvollzug
04.05.20103753 Mal gelesen
Wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, Vermögen bei Stellung seines BAföG-Antrages anzugeben, riskiert nicht nur ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, sondern u.U. auch erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Laufbahn. Insbesondere wer die Beamtenlaufbahn einschlägt, sollte sich dieses Risikos bewusst sein.

  Wir vertreten regelmäßig Mandanten, gegen die Ermittlungsverfahren geführt werden, weil Sie BAföG beantragt und erhalten haben, aber Teile ihres Vermögens vergessen haben, anzugeben. Meist handelt es sich dabei um Sparbücher, die von den Eltern angelegt worden waren, oder aber auch eigenes erspartes Vermögen. Was nicht bekannt ist, ist dass die Behörden Kontenabgleiche vornehmen. Wird dabei festgestellt, dass Konten nicht angegeben wurden, werden weitere Ermittlungen aufgenommen. Diese führen, je nach Höhe des eingetretenen Schaden, zu Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren-

 

Denn: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe bei der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt zunächst ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 BAföG. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 € erhoben werden. Daneben wird das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung die zu hoch bzw. zu lange ausgezahlten Beträge gem. § 20 BAföG, §§ 45, 50 SGB X zurückfordern.

 Sollte die nicht oder nicht richtig gemachte Angabe von dem Antragsteller bewusst so vorgenommen worden sein, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Bei diesen Angaben kann es sich vor allem um das anrechenbare Einkommen oder das anrechenbare Vermögen handeln. Wer z.B. in seinem BAföG-Antrag bewusst nicht angibt, dass er Sparguthaben über der Freibetragsgrenze in Höhe von 5.200 € besitzt, und aufgrund dessen falsch (zu hoch) berechnete Leistungen erhält, täuscht den zuständigen Sachbearbeiter. Dieser veranlasst daraufhin die Auszahlung, weshalb dem Staat ein Vermögensschaden entsteht. Damit ist der Tatbestand des Betruges gegeben. Sollte es zu einer Anklage und auf deren Grundlage zu einem Urteil des Strafgerichtes kommen, bewegen sich die ausgeurteilten Strafen in der Regel in einem Rahmen solcher Höhe, dass dies einen Eintrag in das Führungszeugnis nach sich zieht (d.h. Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe). Strafen unter 90 Tagessätzen sind im qualifizierten. Führungszeugnis erhalten. In jedem Fall können Eintragungen wegen Betruges zu erheblichen Problemen bei der späteren Berufswahl oder Ausübung führen. Insbesondere wen es in den Staatsdienst zieht, dem wird eine Verurteilung im Wege stehen.

 Da ein BAföG-Betrug eine Tat darstellt, welche auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, steht zumindest nach gängiger staatsanwaltlicher Praxis auch eine Anklage wegen Betruges in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB im Raum. Ein besonders schwerer Fall liegt hiernach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wird bejaht, wenn der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt zumindest auch durch die Begehung der Straftat zu bestreiten, was bei betrügerisch erlangten Ausbildungsförderungsleistungen unzweifelhaft der Fall ist. Die Regelwirkung kann im Einzelfall, z.B. bei geringer Schadenshöhe, entfallen und muss vom Gericht eingängig geprüft werden. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so droht die Strafzumessungsregel eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren an.

 Wer nacheinander mehrere BAföG-Anträge mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben stellt, begeht auch mehrere Betrügereien, sodass es zu einer tatmehrheitlichen Verurteilung kommen könnte. Wer zum Beispiel solche Anträge in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gestellt hat, beging in drei voneinander unabhängigen Fällen einen Betrug. Bei einer Verurteilung wird eine Gesamtstrafe gebildet.

Verährung:  Bei einem Betrug, der auf die Erlangung von laufenden BAföG-Leistungen gerichtet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Erlangen des letzten Vermögensvorteils. Die Frist beträgt ab diesem Zeitpunkt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Wurden beispielsweise Leistungen bis zum Oktober 2008 bezogen, so verjährt die Tat erst am 31.10.2013.

 Sollten Sie falsche Angaben gemacht haben oder sogar bereits  gegen Sie ermittelt werden, sollten Sie sich, da eine Verurteilung Auswirkungen auf  Ihren beruflichen Werdegang haben kann,  auf jeden Fall von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen.

 Rechtsanwalt Jüdemann vertritt als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit Mandanten, gegen die wegen des Vorwurfes des Betruges ermittelt wird, bzw. Klage erhoben worden ist.   Wir stehen auch Ihnen mit Rat und Tat zu Seite.