Strafrechtliche Relevanz von Facebook-Beiträgen - so postet man sich ins Gefängnis

Strafrechtliche Relevanz von Facebook-Beiträgen - so postet man sich ins Gefängnis
24.10.2016510 Mal gelesen
Unbedachte oder einfach dumme Äußerungen in sozialen Netzwerken können gravierende rechtliche Konsequenzen haben. Sogar Haftstrafen wurden bereits verhängt.

Hohe Schadensersatzforderungen und fristlose Kündigungen sind beinahe alltäglich geworden - das Klischee vom Internet als "rechtsfreier Raum" ist längst Vergangenheit. Doch die Zunahme der gesellschaftlichen Unzufriedenheit führt zuletzt auch vermehrt zu strafrechtlicher Verfolgung viraler Äußerungen.

  • Rechte und Pflichten von Netzwerkbetreibern, Strafbarkeit als Teilnehmer einer rechtswidrigen Haupttat vor und nach Kenntnis einer strafrechtlich relevanten Äußerung
  • Löschungspflichten, Kontrollpflichten, Organisationsverschulden
  • Übertragbarkeit der Störerhaftung aus dem Zivilrecht
  • Kündigung von Arbeitnehmern wegen rechtswidriger Äußerungen im Netz
  • Anzeigen gegen Urheber und Unterstützer strafrechtlich relevanter Äußerungen

Welche Straftaten kommen in Betracht?

Nicht jeder rassistische oder rechtspopulistische Kommentar im Internet ist strafbar. Erst wo die strafrechtlichen Tatbestände der Beleidigung (§185 StGB), der Volksverhetzung (§130 StGB) oder der Verbreitung verfassungsfeindlicher Kennzeichen (§ 86a StGB) erfüllt sind, kommt es immer wieder zur strafrechtlichen Verfolgung. Das ist immer dann der Fall, wenn die Äußerungen konkret geeignet sind, Hass gegen Teile der Bevölkerung zu schüren (derzeit oft gegen Flüchtlinge) oder wenn ohne sachliche Auseinandersetzung mit einem Thema die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (derzeit oft gegen Politiker und Polizisten).

Strafbarkeit von Nutzern

Dabei verkennen Nutzer sozialer Netzwerke häufig, dass ihre Kommentare immer dann öffentlich sind, wenn sie mehr als hundert Leser erreichen. Dass ist derzeit in Anbetracht der durchschnittlichen "Facebook-Freunde" und den Voreinstellungen, nach denen auch sog. "Freundes-Freunde" den eigenen Beitrag einsehen können, schnell erreicht.

Schwierigkeiten bietet allein das Aufspüren der Posts. Facebook allein verzeichnet über 5 Milliarden Beiträge pro Tag. Die "Task Force", die deutsche Politiker Ende 2015 ins Leben rufen, verzeichnete bisher kaum nennenswerte Erfolge. Mit den privaten Hinweisen sind die zuständigen Behörden deutlich überfordert.

Strafbarkeit von Betreibern

Ob der Schwierigkeiten, strafrechtlich relevante Posts aufzufinden, häufen sich zuletzt auch die Verfahren gegen Betreiber sozialer Netzwerke. Sie sollen in die Pflicht genommen werden, Veröffentlichungen ihrer Webseiten regelmäßig und engmaschig zu kontrollieren und rechtswidrige Kommentare innerhalb einer bestimmten Frist zu löschen.

Dabei bereitet die deutsche Strafrechtsdogmatik einige Schwierigkeiten. Einerseits ist umstritten, ob Betreiber erst ab Kenntnis von einem Beitrag haften oder ab Kennenmüssen nach Ablauf einer gewissen Frist oder ob sie unabhängig davon eine Vorwerfbarkeit wegen positivem Tun trifft in der Form, dass sie ihre Webseite nicht ordnungsgemäß betreiben.

Weiterhin fällt der gewerbliche Betrieb einer Internetplattform wohl unter die BGH-Rechtsprechung zu neutralen Alltagshandlungen. Ebenso wie ein Axtverkäufer nicht Teilnehmer eines Mordes sein kann, wird auch für Netzwerkbetreiber eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an der Haupttat nicht infrage kommen, solange dieser lediglich die ihm typische Diensthandlung erbringt und von der Haupttat nichts weiß.

Sonstige rechtliche Aspekte zum Social-Media-Recht und Facebook-Recht finden Sie auf der Kanzlei-Homepage des Autors:

http://www.rosepartner.de/social-media-recht.html

http://www.rosepartner.de/facebook-recht.html