Strafprozess und Wahrheit

Strafrecht und Justizvollzug
14.01.20111538 Mal gelesen
Es ist naiv zu glauben, der Strafprozess führe zur Wahrheit.

Maßgebend für die richterliche Überzeugungsbildung ist gem. § 261 StPO die freie richterliche Beweiswürdigung. Dabei ist nicht auf bestimmte Beweisregeln abzustellen. Der Tatrichter darf für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte Zweifel nicht ausschließt, aber schweigen läßt.

Wesentlich für das deutsche Prozessrecht ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Das erkennende Gericht hat seine Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung und nicht nur aus dem Inhalt der Ermittlungsakte zu schöpfen. Im Strafverfahren können die durch die Ermittlungsbehörden erhobenen Beweise nicht ohne weiteres in den Prozess eingeführt werden. So kann z.B. ein polizeiliches Verhörprotokoll im Hauptverfahren nicht einfach als Urkundsbeweis verlesen werden. Nur ausnahmsweise können Beweise, die nicht durch das Prozessgericht selbst erhoben wurden, in den Prozess eingeführt werden. So kann in der Regel die Beweiserhebung nicht einem anderen als dem erkennenden Gericht, übertragen werden.

Im schriftlichen Vorverfahren enthält die Strafakte lediglich ein zwischen zwei Aktendeckeln befindliches Konstrukt der Wahrheit, welches i.d.R. einseitig durch die Ermittlungsbehörden geprägt ist. Die Staatsanwaltschaft nimmt für sich in Anspruch, die "objektivste Behörde der Welt" zu sein, da sie nach dem Gesetz den Sachverhalt objektiv in alle Richtungen und nicht nur zu Lasten des Beschuldigten zu ermitteln habe. Dies wird in der Praxis aber oftmals Lügen gestraft und durch Lancieren von Informationen oder unzutreffende Berichterstattung z.B. in prominenten Fällen ein öffentlicher Druck auf das Gericht und die Beteiligten geschaffen (Stichwort: Litigation-PR). Dies erfolgt nicht nur in den vielbeachteten Fällen in Rundfunk und Fernsehen, sondern bereits schon durch Presseartikel in Regionalteilen großer Tageszeitungen. Die internen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), verbieten in Nr. 23 die unnötige Bloßstellung des Beschuldigten. Dies dient dazu, nicht bereits durch die Öffentlichkeit des Verfahrens das Ansehen des Angeklagten dermaßen zu ruinieren, daß selbst ein Freispruch daran nichts ändern würde. Denn bekanntlich bleibt bei Anklageerhebung immer etwas hängen.

Zumeist und insbesondere bei öffentlich wenig beachteten Verfahren stellt man jedoch nach Abschluß der Ermittlungen entweder auf schriftlichem Wege oder in der Hauptverhandlung eine akzeptable Version der Wahrheit gemeinsam mit allen Verfahrensbeteiligten nach den Regeln der Strafprozessordnung her.

Entscheidend für das Urteil ist, wie der Richter seine subjektive Überzeugung in eine juristisch vertretbare Form gießt. Das Urteil muss nur aus sich heraus verständlich, logisch und vollständig sein und darf keine Widersprüche enthalten. Erst wenn die Beachtung der Denkgesetze, allgemein anerkannten Erfahrungssätze und somit die Mindestanforderungen der Logik verlassen werden, wird das Urteil auf die Tatsachenfeststellung bezogen angreifbar. Dabei wird grundsätzlich nach Aktenlage entschieden, bzw. geben die Ermittlungsakten eine wesentliche Marschrichtung vor. Deshalb muß darauf geachtet werden, nicht bereits im Vorverfahren eine für den Beschuldigten negative Weichenstellung zu schaffen, etwa durch eine vorschnelle Einlassung zur Sache ohne Akteneinsicht.

Insbesondere bei erstinstanzlichen Urteilen der großen Strafkammern und der Schwurgerichte ist problematisch, daß kein Wortprotokoll, sondern nur ein rein formales Protokoll existiert, und sämtliche Aussagen z.B. von Zeugen oder Sachverständigen lediglich aus dem Urteil ersichtlich sind. Die Frage, ob das Urteil die tatsächlichen Aussagen der Beweisaufnahme zutreffend wiedergibt, kann kaum gestellt werden. Dies kann zu einer kontroversen und weniger gründlichen Beweisaufnahme und der Abfassung eines revisionssicheren Urteils führen, da mangels Tatsacheninstanz keine Tatsachenkontrolle, sondern nur noch eine formaljuristische rechtliche Kontrolle durch die nächte Instanz stattfindet. Gem. § 337 StPO wird hier geprüft, ob eine Verletzung des Gesetzes vorliegt, also eine Rechtssnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Irrtümer des Gerichts sind dagegen kein Revisionsgrund. Die Version des Tatgeschehens, die das Gericht im Urteil darstellt,  muß nicht objektiv und unzweifelhaft wahr sein, sie muß lediglich ausreichend wahrscheinlich sein. Auf sog. absoluten Revisionsgründe, die einen groben Verfahrensfehler darstellen, kann die Verteidigung i.d.R. nicht bauen:

§ 338 StPO:

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit

a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,

b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,

c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a, Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder

d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b, Abs. 2, Satz 2 festgestellt hat;

2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;

4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;

8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Die vorstehende Darstellung zeigt, daß bereits bei der Vermutung, sich einer Straftat schuldig gemacht zu haben (z.B. Fahrerflucht) bzw. Kenntnis der Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft oder Polizei der erste Schritt der Gang zum Strafverteidiger sein sollte.

Bitte beachten Sie auch meine Artikel: "Verhalten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren" und "Schweigeverteidigung. Das richtige Vorgehen."

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de