Strafbefehl erhalten? Was nun?

Strafrecht und Justizvollzug
25.08.2012627 Mal gelesen
Der Erhalt eines Strafbefehls löst bei vielen Betroffenen, ähnlich wie bei einer Abmahnung, häufig einen kleinen Schock aus. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele unserer Mandanten mit einem solchen Strafbefehl, welcher durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen und verschickt wird, wenig anfangen können.

Was ist also genau ein Strafbefehl?

Bei Strafverfahren, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, sieht das Gesetz in § 407 StPO die Möglichkeit vor, eine Strafe in einem sog. Strafbefehl ohne eine vorherige Hauptverhandlung festzusetzen. Hierbei besteht u.a. die Möglichkeit des Ausspruches von Geldstrafen, Fahrverboten, Verwarnungen mit Strafvorbehalt. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, soweit deren Vollstreckung auf Bewährung festgesetzt wird.

 

Der Strafbefehl stellt daher eine Möglichkeit dar, eine rechtskräftige Entscheidung gegen einen vermeintlichen Beschuldigten zu erlangen, ohne dass eine Gerichtsverhandlung durchgeführt wird. Es wird daher im Falle eines Strafbefehls rein nach Aktenlage entschieden. 

 

Was sind die Konsequenzen eines Strafbefehls?

Der Strafbefehl steht, wenn er rechtskräftig wird, einem Strafurteil gleich. Dies bedeutet, dass die im Strafbefehl festgesetzte Strafe, die gleichen Wirkungen entfaltet, wie ein "gewöhnliches" Strafurteil nach erfolgter Hauptverhandlung. Oft ist durch Mandanten zu hören, dass man bei Geldstrafen im unteren Bereich (d.h. bei Strafen bis zu 90 Tagessätzen) nicht vorbestraft sei. Dies ist jedoch ein gefährlicher Trugschluss. Egal, ob der Betroffene zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen oder 120 Tagessätzen verurteilt wird, ist dies als Vorstrafe zu werten.

 

Welche Möglichkeiten habe ich gegen einen Strafbefehl vorzugehen?

Selbstverständlich sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, sich der festgesetzten Strafe im Strafbefehl nicht einfach hingeben zu müssen. Hierzu besteht die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, § 410 StPO. Wichtig ist jedoch, dies auch innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen, da der Strafbefehl sonst rechtskräftig wird. Zwar besteht auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Jedoch müssen hierzu schon gewichtige Gründe vorliegen, so dass man es hierauf nicht ankommen lassen sollte. Nach fristgerechter Einspruchseinlegung sieht das Gesetz die Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht vor.

 

Welches Vorgehen ist also ratsam?

Lassen Sie sich innerhalb der Frist umgehend durch einen Strafverteidiger beraten. Dieser wird zunächst die Fristen prüfen, mit Ihnen die Angelegenheit besprechen und sodann Einspruch einlegen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann im Regelfall eine Verteidigungsstrategie seriös besprochen werden.

Es gibt einige Grundregeln, die nach Erhalt eines Strafbefehls zu beachten sind:

-         Frist und Zustellungsdatum notieren

-         Zeitnah anwaltliche Hilfe einholen

-         Keinen persönlichen Kontakt zur Staatsanwaltschaft oder Gericht

-         Ruhig bleiben

Gerne ist Ihnen Rechtsanwalt Heidicker, der Strafsachen in der Kanzlei Heidicker ausschließlich selbst bearbeitet, bei Erhalt eines Strafbefehls behilflich.   

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ den Strafbefehl zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

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