Strafbefehl - Ein Einspruch lohnt fast immer!

Strafrecht und Justizvollzug
20.11.20142445 Mal gelesen
Kleinere Delikte werden in der Praxis durch die Strafverfolgungsbehörden oft durch einen sogenannten Strafbefehl erledigt. Das ist vor allem für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften einfach: Eine aufwändige Beweisaufnahme mit mündlicher Hauptverhandlung, einer Anklageschrift, einem (lästigen) Verteidiger, mit Zeugen und Sachverständigen, mit Plädoyers und jeder Menge Möglichkeiten für Formfehler entfällt. Auch für den Beschuldigten ist ein Strafbefehl subjektiv oft der einfachere Weg: Vorallem die Schmach der öffentlichen Hauptverhandlung und wörtlich zu nehmende Sitzen auf der Anklagebank bleibt erspart. Aber es ist Vorsicht geboten! Bevor ein Strafbefehl akzeptiert wird, sollte man sich als Betroffener immer mit einem auf Rechtsmittel und Strafbefehlsverfahren spezialisierten Strafverteidiger beraten. Ein Strafbefehl steht nämlich einem Urteil gleich und es bleiben nur zwei Wochen Zeit Einspruch zu erheben!

Allerdings entscheidet der Richter im Strafbefehlsverfahren nur nach Aktenlage. In der Praxis sieht das so aus, dass die Staatsanwaltschaft alle belastenden Momente zusammenträgt und dann den Entwurf eines Strafbefehls fertigt. Dieser wird dann einem Richter vorgelegt mit dem Antrag einen Strafbefehl zu erlassen. In fast allen Fällen unterschreibt der Richter den Entwurf der Staatsanwaltschaft, mitsamt der dort geforderten Strafe, dann unverändert. Die überwiegende Mehrheit der Richter beschäftigt sich dabei, meistens aufgrund ihrer Arbeitsbelastung, nicht einmal mit den mitgeschickten Akten. Das heißt der Beschuldigte bekommt genau die Strafe, die sich die Staatsanwaltschaft vorstellt.

Dabei können mit einem Strafbefehl empfindliche Strafen verhängt werden. Diese reichen von hohen Geldstrafen, über die Einziehung von Vermögensgegenständen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. In bestimmten Fällen können sogar Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind, verhängt werden. Und dabei steht der Strafbefehl einem Urteil gleich. Das heißt bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis.

Aber auch wenn ein Strafbefehl mit 90 Tagessätzen oder darunter erlassen wird, verbleibt im Ergebnis eine rechtskräftige Verurteilung in den Akten. Anders als gemeinhin angenommen wird, gilt man nämlich nicht erst bei einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft. Die Verurteilung erscheint nur nicht in einem gewöhnlichen Führungszeugnis, wohl aber, wenn ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis benötigt wird, z.B. weil man einen Arbeitsplatz in einem sicherheitsrelevanten Bereich oder auch nur in einem Kindergarten annehmen möchte. Zu Problemen führt eine (Vor-) Verurteilung, egal, ob zu über, oder unter 90 Tagessätzen ebenso, wenn man erneut mit dem Strafrecht in Konflikt kommt und sei es nur weil infolge eines fahrlässig verursachten Verkehrsunfalles eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben wird, bloß weil der Unfallgegner glaubt ein Schleudertrauma erlitten zu haben.

Verurteilungen auf Grund von Strafbefehlen haben zudem noch andere Folgen. Zum Beispiel bilden sie die Grundlage für einen Eintrag in die Sexualstraftäterkartei, wenn ein Strafbefehl wegen des Besitzes kinderpornographischer erfolgt. Auch für Beamte können Verurteilungen, die nicht in einem regulären Führungszeugnis auftauchen, disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Und dem Führerschein ist es ohnehin egal, ob er durch Urteil oder durch Strafbefehl entzogen wurde.

Ganz abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass sich mit einem Einspruch gegen einen Strafbefehl oft die verhängte Strafe erheblich mildern lässt. Das liegt zum einen daran, dass nach der Durchführung eines regulären Gerichtsverfahrens in der Regel die Staatsanwaltschaft eben nicht die Strafe bekommt, die sie sich wünscht. Zu anderen wird auch die Höhe der zu entrichtenden Tagessätze von der Staatsanwaltschaft nur geschätzt. Vor Gericht lassen sich dann Umstände vortragen, dass die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Tagessätze niedriger angesetzt werden muss.

Noch wichtiger: Sehr häufig lassen sich anstelle eines Strafbefehls durch einen versierten Anwalt sogenannte Einstellungen des Strafverfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO erreichen. Der Vorteil: diese stehen nicht einem Urteil gleich, sondern der Beschuldigte gilt nach der Einstellung weiterhin als unschuldig und muss mit keiner der oben geschilderten Nachteile einer Verurteilung rechnen; prominentestes Beispiel: Formel-1-Chef Bernie Ecclestone.

Ein versierter Anwalt kann zudem Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen und dann prüfen, ob die vorhandenen Beweise überhaupt für eine Verurteilung ausgereicht hätten, oder ob nicht vielmehr in einem ordentlichen Gerichtsverfahren auch ein Freispruch zu erreichen ist. Dann entstünden nicht einmal Kosten.

In vielen Fällen lässt sich erfahrungsgemäß eine Reduzierung der Strafe oder eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO ohne Verurteilung auch auf dem sogenannten "Büroweg" erreichen. Dann bleibt dem Beschuldigten sogar das Gerichtsverfahren erspart.

In jedem Fall lohnt es sich einen Strafbefehl von einem Spezialisten überprüfen zu lassen. Und es ist aufgrund der kurzen Einspruchsfrist von nur zwei Wochen Eile geboten! Ein versierter Anwalt wird in der Regel zunächst immer Einspruch einlegen und dann Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft nehmen um das weitere Vorgehen sorgfältig zu prüfen. Unter Umständen kann es ausreichen, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Strafe zu beschränken. Sollte sich die Sache ausnahmsweise wirklich als aussichtslos herausstellen, so kann der Einspruch bis zum Beginn der Hauptverhandlung immer noch zurückgenommen werden.

In einfachen Fällen sind wir in der Lage, eine Überprüfung eines Strafbefehls und einen Einspruch nach den gesetzlichen Gebühren durchzuführen und abzurechnen. In komplizierteren Fällen werden wir eine individuelle Honorarvereinbarung abschließen. Die Überprüfung eines Strafbefehls lohnt sich immer. Nichts zu tun ist in jedem Fall falsch.