Strafbarkeit wegen Betruges bei Gewinnspiel-Abzocke durch Abo-Falle im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
12.01.2011973 Mal gelesen
Den Betreibern von Abo-Fallen ist daran gelegen, möglichst viel Internetnutzer abzukassieren. Sie stellen ihr Angebot auf geschickte Aufmachung als kostenlos dar und locken mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel. So übersehen viele Verbraucher den gut versteckten Hinweis, wonach sie durch das Drücken des Buttons zugleich ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. In diesen Fällen kommt neben einer Abmahnung auch eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in Betracht.

In den zugrundeliegenden Fällen warf die Staatsanwaltschaft den Betreibern von mehreren Diensten vor, dass sie Verbrauchern auf diese Weise kostenpflichtige Abonnements zum Beispiel von Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten angedreht haben. Wer dann den in Rechnung gestellten Betrag von 69,96 € für ein Abo nicht zahlen wollte, wurde mit Mahnungen, Anwaltsbriefen etc. gehörig unter Druck gesetzt.

Als die Staatsanwaltschaft Anklage erhob, verweigerte das Landgericht Frankfurt am Main die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Richter begründeten das damit, dass gegen die Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines Betruges bestehe. Es fehle hier bereits an einer Täuschungshandlung, weil im Kleingedruckten auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurde. Hierzu reiche es nicht, dass dieser Hinweis aufgrund der Aufmachung nicht direkt ins Auge fiel und nur durch gründliches Lesen entdeckt werden konnte. Dies sei den Internetnutzern hier zuzumuten.

Im Folgenden legte die Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichtes Frankfurt am Main ein Rechtsmittel ein - und bekam Recht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich die Vorinstanz nicht vor der Durchführung einer  mündlichen Verhandlung drücken darf. Es begründet dies damit, dass gegen die Verantwortlichen in vielen Fällen der hinreichende Tatverdacht bezüglich eines gewerbsmäßigen Betruges besteht. Hierfür spricht, dass eine Täuschungshandlung auch auf konkludente Weise erfolgen kann. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Betreiber einer Abo-Falle durch eine geschickte Aufmachung erreichen möchte, dass die Verbraucher den geschickt platzierten Hinweis auf Kosten übersehen. Das Aktenzeichen des Beschlusses vom OLG Frankfurt am Main lautet: 1 Ws 29/09.

Bei der Verbraucherzentrale Bundesverband gibt es eine ausführliche Übersicht über Kostenfallen im Internet. In dieser sind auch zahlreiche suspekte Anbieter von Gewinnspielen etc. genannt. Außerdem gibt es dort auch Hinweise für Betroffene.

In unserem Internetangebot gibt es ebenfalls viele nützliche Informationen zu dem Thema der Abo-Falle. Häufig brauchen Verbraucher nicht zu zahlen:

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2242/mozilla-knuepft-sich-abofallen-betreiber-vor/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2207/abzocke-von-verbrauchern-wegen-angeblicher-teilnahme-an-gewinnspielen-durch-media-inkassomanagement/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/820/besteht-eine-zahlungspflicht-bei-internet-vertragsfallen/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1907/ag-leipzig-betreiber-einer-internet-abofalle-darf-nicht-mit-negativem-schufa-eintrag-drohen/

http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1042/abofallen-anwaeltin-guenther-wird-zu-schadensersatz-verurteilt/

 

Auf Wunsch können Sie sich auch gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.