Strafbarkeit einer Markenrechtsverletzung, einer Urheberrechtsverletzung oder einer Designrechtsverletzung

Strafbarkeit einer Markenrechtsverletzung, einer Urheberrechtsverletzung oder einer Designrechtsverletzung
28.07.2016287 Mal gelesen
Neben unserer Tätigkeit im zivilrechtlichen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, vertreten wir immer mehr Beschuldigte, die sich neben den zivilrechtlichen Ansprüchen wie Unterlassung, Schadensersatz etc. in einer Abmahnung sodann im Anschluss auch etwaiger Strafverfahren der Ermittlungsbehörden, oder bspw. im Markenrecht der Zollfahndungsbehörde ausgesetzt sehen.

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen, die meistens im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden, besteht auch die Gefahr, dass sich mögliche Markenrechtsverletzer im Anschluss an das zivilrechtliche Verfahren oder auch parallel einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. Häufig kommt dies bei Markenrechtsverletzungen, sowie auch immer häufiger im Bereich des Urheberrechtes oder des Designrechtes vor.

 

Bei den einschlägigen Vorschriften, die eine Strafbarkeit begründen, handelt es sich im Markenrecht beispielsweise um § 143 MarkenG. Dort heißt es:

 

 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,

entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens

  1. a)

nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder

  1. b)

nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,

entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder

entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Der Strafrahmen ist, wie man sieht, mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht unerheblich.

Die einschlägige Strafvorschrift im Urheberrecht ist § 106 UrhG, im Designrecht§ 65 DesignG.

Wir haben bereits zahlreiche Unternehmen wegen des strafrechtlichen Vorwurfs einer Markenrechtsverletzung und/oder einer Urheberrechtsverletzung sowie auch wegen Verletzung des Designrechtes vertreten. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist hierbei stets, dass der Markenrechtsverstoß auch gegeben ist, letztendlich gegen den Beschuldigten durch den Rechteinhaber auch ein Unterlassungsanspruch besteht. Hinzu kommt, dass der sodann Beschuldigte auch vorsätzlich gehandelt haben muss.

 

Da im Wesentlichen gewerbliche Schutzrechte sodann im Rahmen des Strafverfahrens geprüft werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass auch in diesen Fällen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz diese Angelegenheit übernimmt. Denn nur dieser ist, häufig auch im Gegensatz zu den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, imstande, abschließend zu klären, ob tatsächlich eine gewerbliche Schutzrechtsverletzung, mithin eine Markenrechtsverletzung oder eine designrechtliche Verletzung gegeben ist. Gerade uach im Designrecht besteht die häufige Schwierigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaften abschließend zu prüfen, ob tatsächlich eine Ware das Design einer anderen Ware verletzt. Neben einer allgemeinen Ähnlichkeit kommt es nämlich bei der Prüfung auf sehr viele Umstände, insbesondere der Vielfalt auf dem Markt, der Ware an. Letztendlich wird dies nur ein auf das jeweilige gewerbliche Schutzrecht spezialisierter Anwalt überprüfen können.

 

Hierbei kommt gerade dem Ermittlungsverfahren eine enorme Bedeutung zu, da gerade hier versucht werden sollte, das Verfahren zugunsten des Mandanten zur Einstellung zu bringen.

 

Wir sind neben dem gewerblichen Rechtsschutz auch auf dem Bereich des Strafrechtes spezialisiert, sodass wir Sie im Falle eines Falles auch in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kompetent, zielgerichtet und auch unter Beachtung von wirtschaftlichen Aspekten, die im gewerblichen Rechtsschutz stets von Bedeutung sind, vertreten.

 

Gerne können Sie sich zunächst unverbindlich telefonisch an unsere Kanzlei wenden. Sollten Sie bereits Unterlagen der Ermittlungsbehörden vorliegen haben, besteht auch die Möglichkeit, dass Sie uns diese vorab unverbindlich zur ersten Sichtung per E-Mail, Fax oder über andere Fernkommunikationsmittel zukommen lassen. Wir rufen Sie sodann kostenlos zurück und werden Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung auch zu Ihrem strafrechtlichen Problem geben.